Masernschutz

Masernschutz

Seit dem 01.03.2020 gilt das Masernschutzgesetz in Deutschland. Danach müssen alle Kinder, die in Kindertagespflege, Kindertageseinrichtungen und Schulen betreut werden, über einen ausreichenden Masernschutz verfügen. Dieser muss durch einen entsprechenden Nachweis belegt werden, entweder durch das Impfbuch oder eine andere Impfbescheinigung. Auch durch eine bereits durchlebte Masernerkrankung erwirbt man einen lebenslangen Schutz.

Können Kinder aus gesundheitlichen Gründen z. B. durch eine Allergie nicht geimpft werden, fallen sie nicht unter das Masernschutzgesetz. Es muss dann eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

Die Impfnachweise bzw. ärztlichen Bescheinigungen müssen von der Kindertagespflegeperson geprüft werden.

Kinder im Säuglingsalter, die noch nicht geimpft werden können, können auch ohne Impfnachweis in der Kindertagespflege aufgenommen werden. Sie müssen die Impfung später nachholen.

Auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

Personen, die Kinder in Kindertagespflege betreuen möchten, müssen ebenfalls über einen ausreichenden Masernschutz verfügen. Auch für sie gilt, dass sie für den Fall, dass sie aus gesundheitlichen Gründen, z. B. durch eine Allergie, nicht geimpft werden können, nicht unter das Masernschutzgesetz fallen. Dies muss ärztlich bestätigt und dem Jugendamt bei der Erlaubniserteilung vorgelegt werden.

Weitere Informationen sind den offiziellen Informationen zum Masernschutz unter www.masernschutz.de zu entnehmen.