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1.6.2.5 Bremen
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
Kindertagespflege gilt in Bremen als gleichwertiges Angebot in der Kindertagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren und als zeitlich ergänzendes Angebot zur Tagesbetreuung in Einrichtungen.
Kindertagespflege kann nach der Neufassung des §15 BremKTG 2008 im Haushalt der Tagespflegeperson, dem Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen kindgerechten Räumen stattfinden. In der Kindertagespflege können pro Tagespflegeperson bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden. Bei der Kindertagespflege in anderen kindgerechten Räumen dürfen bis zu zwei Tagespflegepersonen gleichzeitig tätig sein. Jede dieser Tagespflegepersonen bedarf einer gesonderten Erlaubnis zur Kindertagespflege. Das Nähere ist in den Richtlinien zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Tagespflegepersonen im Land Bremen geregelt.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erhalten keine finanzielle Unterstützung aus Landesmitteln.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Die rechtlichen Rahmenebedingungen ergeben sich aus dem SGB VIII in Verbindung mit dem Bremischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (BremKTG) und den Richtlinien zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Tagespflegepersonen im Land Bremen.
Informationen zur Kindertagespflege
Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:
Dort werden Hinweise und Informationen zu unterschiedlichen Themen gegeben, u. a. zu "PiB - Pflegekinder in Bremen".
Service
Ansprechpartner:
Stadtgemeinde Bremen:
"PiB - Pflegekinder in Bremen GmbH" Kindertagespflegestellen;
Tel.: 0421-95 88 200,
info@pib-bremen.de
Stadtgemeinde Bremerhaven:
Helene -Kaisen- Haus
Für allgemeine Fragen, Qualifizierung, Beratung in allen Bereichen der Kindertagespflege.
Edith.Gronemeyer@magistrat.bremerhaven.de
Tel. 0471- 590 3602