Initiativen und Reglungen der Bundesländer

Initiativen und Reglungen der Bundesländer

Den Bundesländern kommt - ebenso wie den Gemeinden - im Zusammenhang mit dem qualitativen und quantitativen Ausbau der Kindertagespflege eine Schlüsselrolle zu. Wie sich die Situation in den einzelnen Ländern darstellt und was sie konkret unternehmen, erfahren Sie im Folgenden.

Bundesländer

Die Kindertagespflege hat in Baden-Württemberg schon seit vielen Jahren einen sehr großen Stellenwert. Insbesondere auch beim Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren kommt der Kindertagespflege besondere Bedeutung zu.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Für die Betriebskostenförderung der Kindertagespflege für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren leitet Baden-Württemberg seit dem Jahr 2009 Landes- und Bundesmittel über den kommunalen Finanzausgleich zweckgebunden an die Stadt- und Landkreise weiter. Von den Zuweisungen für die Kindertagespflege ist ein Anteil von mindestens 15 % für die Förderung der fachlichen Begleitung der Kindertagespflegepersonen bestimmt (Finanzausgleichsgesetz FAG).

Das Land stellt darüber hinaus für die Vorbereitung, Qualifizierung und Fortbildung von Kindertagespflegepersonen den Stadt- und Landkreisen sowie den kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt zusätzliche Landesmittel zur Verfügung (Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege vom 06.04.2021, VwV Kindertagespflege).

Der Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e. V. hat mit finanzieller Unterstützung des Landes ein nahezu flächendeckendes Netz von örtlichen oder auf Kreisebene tätigen Tageselternvereinen aufgebaut und berät und unterstützt neben den örtlichen Jugendämtern als Dach- und Fachverband die Träger der Kindertagespflege in allen Themenbereichen, v.a. in der Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG).

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Die §§ 8b und 8c des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) greifen die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 23 ff. des SGB VIII auf. Regelungen zur Ausgestaltung der Kindertagespflege hinsichtlich der Zahl der in Kindertagespflege betreuten Kinder und der Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen sind in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport zur Kindertagespflege getroffen. Die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen ist in dem standardisierten Qualifizierungskonzept mit 300 Unterrichtseinheiten, basierend auf dem QHB des DJI für Kindertagespflegepersonen in Baden-Württemberg weiter konkretisiert.

Informationen zur Kindertagespflege

Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:

Service

  • das zuständige Jugendamt
  • der Kommunalverband für Jugend und Soziales, Landesjugendamt
  • der Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e. V.
  • die örtlichen Tageselternvereine
  • die mit der Kindertagespflege befassten anderen örtlichen freien Träger

Erlaubniserteilung und Eignungsfeststellung

Die aktuelle Broschüre „Die Eignung von Kindertagespflegepersonen und die Erlaubnis zur Kindertagespflege des KVJS finden Sie unter https://www.kvjs.de/jugend/kindertageseinrichtungen/kindertagespflege#c29209.

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Der Freistaat Bayern setzt auf einen flächendeckenden Ausbau der Tagespflege in Ergänzung des institutionellen Angebots und als Alternative insbesondere für die Altersgruppe der Kinder unter drei Jahren. Am 1. August 2005 ist das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) in Kraft getreten. Seither fördert der Freistaat Bayern die Tagespflege von Kindern auf gesetzlicher Grundlage unter folgenden Bedingungen:

  • Es erfolgt eine kommunale Förderung in mindestens gleicher Höhe wie die staatliche Förderung.
  • Die Kindertagespflegepersonen weisen die Teilnahme an einem Qualifizierungsprogramm von mindestens 160 Unterrichtsstunden nach.
  • Bereitschaft seitens der Kindertagespflegepersonen zur jährlichen Weiterbildung im Umfang von mindestens 15 Stunden.
  • Die Kindertagespflegeperson ist mit dem Kind jeweils bis zum dritten Grad nicht verwandt und verschwägert.
  • Die Ersatzbetreuung bei Ausfall der Kindertagespflegeperson ist sichergestellt.
  • Die Bereitschaft der Kindertagespflegepersonen zu unangemeldeten Kontrollen liegt vor.
  • Die Elternbeteiligung ist auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 BayKiBiG begrenzt.
  • Die Kindertagespflegepersonen erhalten vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Leistungen in Form eines differenzierten Qualifizierungszuschlags.
  • Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der §§ 23 und 43 SGB VIII vorliegen.
  • Tagespflegepersonen benötigen eine Pflegeerlaubnis (§ 43 SGB VIII), die auf die persönliche Geeignetheit der Kindertagespflegeperson und die Geeignetheit der Räumlichkeiten abstellt. Die Pflegeerlaubnis ist beim zuständigen Jugendamt zu beantragen. Sie befugt zur Betreuung von maximal fünf gleichzeitig anwesenden Kinder. In Bayern können Kindertagespflegepersonen insgesamt maximal acht Betreuungsverhältnisse eingehen.

Großtagespflege in Bayern

Die Großtagespflege ist eine Form der Kindertagespflege, bei der sich mehrere (max. drei) Kindertagespflegepersonen zur Betreuung von maximal bis zu zehn gleichzeitig anwesenden Kindern in Kindertagespflege zusammenschließen. Im Unterschied zur Betreuung in der Kindertageseinrichtung erfolgt hier eine klare Zuordnung von Tagespflegekind und Kindertagespflegeperson.

Zu beachtende Formalien / Genehmigungen: 

  • Die wesentlichen Rechtsgrundlagen für die Großtagespflege finden sich in: Art. 9, 18, 20 und 20a BayKiBiG sowie § 23 und 43 SGB VIII.
  • Jede Kindertagespflegeperson bedarf einer Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 1 SGB VIII.
  • Betreuung von bis zu zehn Kindern gleichzeitig: Die Kindertagespflegepersonen dürfen in der Großtagespflege max. bis zu zehn gleichzeitig anwesende Kinder (0-14 Jahre) betreuen. Insgesamt dürfen max. 16 Betreuungsverhältnisse bestehen.
  • Ab dem neunten Kind: Werden mehr als acht Kinder in der Großtagespflege betreut, muss gem. Art. 9 Abs. 2 BayKiBiG eine der Kindertagespflegepersonen eine pädagogische Fachkraft i.S.d. § 16 Abs. 2 AVBayKiBiG sein.
  • Ab dem elften Kind: Wird die max. mögliche Kinderzahl (zehn gleichzeitig anwesende) überschritten, ist eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich mehr als drei Kindertagespflegepersonen zusammenschließen oder insgesamt mehr als 16 Betreuungsverhältnisse bestehen.
  • Arbeitsverhältnis/ Tagespflegeentgelt:
    -    Die Kindertagespflegepersonen in der Großtagespflege können sowohl selbständig als auch angestellt tätig sein.
    -    Sind die Kindertagespflegepersonen selbstständig, erhalten sie in der Regel wie bei der „normalen Tagespflege ein Tagespflegeentgelt nach § 23 SGB VIII vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis oder kreisfreie Stadt), ggfs. zuzüglich eines Qualifizierungszuschlags.
    -    Ob Mietkosten übernommen werden, Räume evtl. kostenfrei zur Verfügung gestellt, zusätzliche Leistungen oder ein erhöhtes Tagespflegeentgelt gezahlt werden, entscheiden die TröffJH und die Gemeinde in eigener Zuständigkeit.
    -    Sind die Kindertagespflegepersonen angestellt, bekommen sie ein individuell vereinbartes Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber. Das ihnen nach § 23 SGB VIII zustehende Tagespflegeentgelt wird i.d.R. an den Arbeitgeber abgetreten.

Landesförderung der Großtagespflegestellen nach dem BayKiBiG:

Seit Inkrafttreten der BayKiBiG-Novelle zum 1. Januar 2013 sind grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Förderung von Großtagespflege in Bayern möglich:

  1. Wie bisher: Der TröffJH erhält seitens des Freistaates einen kindbezogenen Zuschuss zu den Kosten der Tagespflege, sofern die Voraussetzungen des Art. 9 und Art. 20 BayKiBiG vorliegen und insbesondere die kommunale Seite die Tagespflege in mindestens gleicher Höhe fördert. Die Kindertagespflegepersonen erhalten vom TröffJH nach § 23 SGB VIII ein Tagespflegeentgelt, ggf. zuzüglich Qualifizierungszuschlag.
  2. Neu ab 1. Januar 2013: Die Gemeinde kann alternativ beim Freistaat beantragen, dass die Großtagespflege wie eine Kindertageseinrichtung gefördert wird. D.h. die Gemeinde bezuschusst die Großtagespflege und refinanziert sich beim Freistaat unter folgenden Voraussetzungen des Art. 20a BayKiBiG:

Wie bei jeder staatlich geförderten Tagespflege auch:

  • Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 23, 43 SGB VIII (u.a. Pflegeerlaubnis)
  • Kein Verwandtschaftsverhältnis bis zum dritten Grad der Kindertagespflegeperson zu Kindern
  • Begrenzung der Elternbeteiligung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis, kreisfreie Stadt) auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 BayKiBiG.

Zusätzlich für die einrichtungsähnliche Förderung der Großtagespflege:

  • Gemeinde leistet einen Förderbetrag in Höhe der staatlichen Förderung erhöht um einen gleich hohen Eigenanteil an den Träger der Großtagespflege.
  • Unter den Kindertagespflegepersonen ist mindestens eine päd. Fachkraft, die regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche tätig ist. Sofern mehr als acht Kinder gleichzeitig betreut werden, muss immer eine Fachkraft anwesend sein.
  • Erfolgreiche Teilnahme der weiteren in der Großtagespflege tätigen Kindertagespflegepersonen an einer Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Stunden.
  • Keine Erhebung von Elternbeiträgen durch die Kindertagespflegepersonen selbst (Elternbeiträge erhebt ausschließlich der TröffJH).

Neben der einrichtungsähnlichen Förderung erhalten die Kindertagespflegepersonen vom TröffJH ein Tagespflegeentgelt nach § 23 SGB VIII.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) erhalten unter diesen Voraussetzungen eine staatliche kindbezogene Förderung (Art. 20 BayKiBiG). Die Förderung errechnet sich aus dem sogenannten Basiswert, einem einheitlichen Gewichtungsfaktor für die Kindertagespflege von 1,3 und einem Faktor, welcher sich aus der täglichen Buchungszeit des Kindes herleitet.

Seit Juli 2014 fördert der Freistaat Bayern Kinder mit (drohender) Behinderung in der Kindertagespflege mit dem Gewichtungsfaktor 4,5. Die Förderung soll zur besseren Refinanzierung der Ausgaben der TröffJH und zur Umsetzung der Inklusion im Bereich der Kindertagespflege beitragen.

Gefördert wird nach den Zuwendungsvoraussetzungen der Richtlinie zur Förderung der Inklusion in der Kindertagespflege und zur Deckung von Finanzierungslücken bei den Betriebskosten integrativer Kindertageseinrichtungen vom 14. März 2018.

Eine direkte Förderung der Kindertagespflegepersonen über den Freistaat findet nicht statt. Die Teilnahme an dem nach dem BayKiBiG geforderten Qualifizierungs- und Fortbildungsangebot wird den Kindertagespflegepersonen jedoch mit einem sogenannten "Qualifizierungszuschlag" honoriert.

Werden in der Tagespflege Kinder unter drei Jahren betreut, so erhält der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzlich Bundesmittel zur Betriebskostenförderung U 3.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus dem SGB VIII in Verbindung mit dem BayKiBiG und der Ausführungsverordnung zum BayKiBiG (AVBayKiBiG). Das Jugendamt ist der Dreh- und Angelpunkt in der Kindertagespflege. Das Jugendamt

  • erteilt die Pflegeerlaubnis, (Konkretisierung in Art. 9 BayKiBiG)
  • zahlt das Tagespflegeentgelt an die Tagesmütter und -väter und
  • refinanziert sich aus Elternbeiträgen und staatlichen und kommunalen Förderungen.

Darüber hinaus ist es Aufgabe des Jugendamtes, eine so genannte "Tagespflegestruktur" zu gewährleisten. Hierunter versteht man

  • die Unterstützung der Eltern bei der Auswahl und Vermittlung der Kindertagespflegeperson,
  • die Sicherstellung einer Ersatzbetreuung für den Fall, dass die Kindertagespflegeperson ausfällt,
  • die Gewährleistung von Beratung, Qualifizierungs- und Fortbildungsprogrammen für Kindertagespflegepersonen.

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Die Kindertagespflege ist im Land Berlin durch das Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005, zuletzt geändert am 19.12.2017, als gleichrangiges Angebot in der Kindertagesbetreuung verankert. Die Rahmenbedingungen zielen auf den Ausbau der Kindertagespflege ab. Die Zahl der in Kindertagespflege betreuten Kinder wird sich in Zukunft erhöhen, je mehr Eltern diese Förderungsform auswählen und ihren Betreuungsgutschein, der seit dem 1. Januar 2006 ausgestellt wird, dafür einlösen.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Seit dem 01.08.2018 zahlen Eltern von Kindern bis zum Schuleintritt keinen Kostenbeitrag für die Betreuung ihres Kindes. Dies gilt sowohl für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege als auch für die ergänzende Kindertagespflege bis zur dritten Jahrgangsstufe. Eltern bezahlen dann nur noch einen Anteil zur Verpflegung.

Die Kindertagespflegepersonen erhalten eine landesweit einheitliche Geldleistung, die sich aus einer Sachkostenpauschale, dem Entgelt zur Vergütung der Förderleistung, der Erstattung der hälftigen geleisteten Sozialversicherungsbeiträge und bedarfsabhängigen Zuschlägen zusammensetzt. Sie ist außerdem abhängig von der Betreuungsdauer und der Zahl der betreuten Kinder sowie von der Qualifikation der Kindertagespflegeperson.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Grundlage ist das Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) vom 23. Juni 2005, zuletzt geändert am 19.12.2017 und die Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege vom 01.01.2023.

Informationen zur Kindertagespflege

Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:

www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder/kindertagesbetreuung/kindertagespflege/ 

Auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie befinden sich auch die gesetzlichen Grundlagen (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG, Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz – TKBG, Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege AV-KTPF), Anmeldeformulare zur Kindertagesbetreuung und Adressen der zuständigen Fachdienste für Kindertagespflege in den Jugendämtern.

Service

Die Bürgerinnen und Bürger können sich an jedes Bezirksamt in Berlin und auch an die Bürgerberatungsstellen wenden. Dort erfahren sie die Telefonnummern, Adressen und Sprechzeiten der Fachberatungsstellen. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie unterstützt Ratsuchende und vermittelt sie an die zuständigen Stellen in den bezirklichen Jugendämtern weiter.

Weitere Informationen erhalten Sie über die Landesberatungsstelle für Kindertagespflege unter:

www.kindertagespflege-berlin.de

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Kindertagespflege ist in Brandenburg für jüngere Kinder ein gleichrangiges Angebot der Kindertagesbetreuung. Insbesondere in den dünn besiedelten ländlichen Räumen ist Kindertagespflege von Bedeutung, um eine wohnortnahe und zeitlich flexible Kinderbetreuung zu ermöglichen. Sie wird auch ergänzend zum Kita-Angebot vermittelt, wenn die Öffnungszeiten der Einrichtungen den besonderen zeitlichen Erfordernissen von Kindern oder Eltern nicht entsprechen. Kindertagespflege ist in Brandenburg nicht nur im eigenen Haushalt oder dem Haushalt der Eltern möglich, sondern auch in anderen geeigneten Räumen. So hat sich Kindertagespflege auch in enger räumlicher und fachlicher Zusammenarbeit mit Kitas entwickelt.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Kindertagespflege wird nach dem KitaG finanziert. Die Landeszuschüsse werden unabhängig von der Art des Angebots gewährt, also auch für Kindertagespflege.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Die Kindertagespflege wird im KitaG des Landes Brandenburg geregelt, vgl. §§ 1 (Rechtsanspruch), 2 (Begriffsbestimmung), 18 (Förderung der Kindertagespflege) und 20 (Erlaubnis zur Kindertagespflege). Die übrigen Vorschriften des KitaG gelten für Kindertagespflege entsprechend. Weitere Regelungen zur Kindertagespflege finden sich in der Kindertagespflegeeignungsverordnung (TagpflegEV). Diese Verordnung bestimmt, dass alle Tagespflegepersonen über eine Qualifizierung verfügen müssen: Pädagogische Fachkräfte und Personen, die nur ein Kind in Tagespflege betreuen, müssen „an einem Vorbereitungslehrgang im Umfang von mindestens 30 Stunden erfolgreich teilgenommen haben“. “Wer zwei oder mehr fremde Kinder betreut und keine pädagogische Ausbildung hat, muss zusätzlich an einer mindestens 130 Stunden umfassenden Grundqualifizierung erfolgreich teilgenommen haben.“ (§ 2 TagpflegEV).

Informationen zur Kindertagespflege

Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:

https://mbjs.brandenburg.de/kinder-und-jugend/kindertagesbetreuung.html

 Hier finden sich rechtliche, strukturelle und fachliche Informationen zur Kindertagesbetreuung / Kindertagespflege.

Interessant für die Kindertagespflege sind

Daneben gibt es die allgemeinen Internetforen des Landesministeriums.

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Kindertagespflege gilt in Bremen als gleichwertiges Angebot in der Kindertagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren und als zeitlich ergänzendes Angebot zur Tagesbetreuung in Einrichtungen.

Kindertagespflege kann nach der Neufassung des §15 BremKTG 2008 im Haushalt der Kindertagespflegeperson, dem Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen kindgerechten Räumen stattfinden. In der Kindertagespflege können pro Kindertagespflegeperson bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder betreut werden. Bei der Kindertagespflege in anderen kindgerechten Räumen dürfen bis zu zwei Kindertagespflegepersonen gleichzeitig tätig sein. Jede dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer gesonderten Erlaubnis zur Kindertagespflege. Das Nähere ist in den Richtlinien zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Kindertagespflegepersonen im Land Bremen geregelt.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Die beiden Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven erhalten keine finanzielle Unterstützung aus Landesmitteln.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus dem SGB VIII in Verbindung mit dem Bremischen Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (BremKTG) und den Richtlinien zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Kindertagespflegepersonen im Land Bremen.

Informationen zur Kindertagespflege

Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:

www.bildung.bremen.de

Dort werden Hinweise und Informationen zu unterschiedlichen Themen gegeben, u. a. zu "PiB - Pflegekinder in Bremen".

Service

Ansprechpartner:

Stadtgemeinde Bremen:

"PiB - Pflegekinder in Bremen GmbH" – Abteilung Kindertagespflege
Tel.: 0421-95 88 200
E-Mail: infoprotect me ?!pib-bremenprotect me ?!.de

Stadtgemeinde Bremerhaven:

Fachdienst Kindertagespflege
Julia Grauberger
Tel.: 0471 590 36 03
E-Mail: Julia.Graubergerprotect me ?!magistrat.bremerhavenprotect me ?!.de

Internetauftritt: https://www.bremerhaven.de/de/leben-arbeiten/familien-kinder/kinder/kindertagespflege-vermittlung.29611.html

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Die Kindertagespflege ist in der Freien und Hansestadt Hamburg als gleichrangiges Angebot neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen angelegt. Eltern können sich für Kinder ab Geburt bis zum 14. Geburtstag zwischen beiden Angebotsformen entscheiden. Hauptzielgruppe für die Kindertagespflege sind die Kinder unter drei Jahren. Am 1. März 2015 wurden in Hamburg 3.762 Kinder in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreut, davon 2.168 Kinder unter drei Jahren. Zum selben Stichtag waren 1.051 Tagespflegepersonen in öffentlich geförderter Kindertagespflege aktiv.1

Die Kindertagespflege findet in unterschiedlichen Settings statt. Es gibt einzeln tätige Tagesmütter und Tagesväter, die im eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern des Tageskindes oder auch in externen Räumen, tätig sind. Viele Tagespflegepersonen schließen sich in Hamburg zur gemeinsamen Betreuung in Großtagespflegestellen, häufig in externen Räumen, zusammen. Zum Stichtag 1. März 2015 waren dies 376 Tagespflegepersonen in 149 Großtagespflegestellen. Die meisten Hamburger Tagesmütter und Tagesväter sind selbständig tätig, doch gibt es auch Modelle, bei denen sie festangestellt sind. Darüber hinaus gibt es Kooperationsmodelle von Tagespflegepersonen mit Unternehmen oder Kindertageseinrichtungen.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Die Kosten der öffentlich geförderten Kindertagespflege werden von der Freien und Hansestadt Hamburg getragen. Hierfür stehen im Jahr 2016 15,9 Millionen Euro zur Verfügung. Die Eltern der betreuten Kinder werden zum Teil mit einkommensabhängigen Teilnahmebeiträgen an den Kosten beteiligt.

Die Freie und Hansestadt Hamburg fördert die Kindertagespflege durch ein umfangreiches und breit gefächertes Qualifizierungsangebot, welches für die Tagespflegepersonen kostenfrei ist. Dabei handelt es sich zum einen um die 180 Unterrichtsstunden umfassende Grundqualifizierung für Tagesmütter und Tagesväter, zum anderen um Fortbildungsangebote, die tätigkeitsbegleitend absolviert werden. Darüber hinaus haben Hamburger Tagespflegepersonen die Möglichkeit, sich tätigkeitsbegleitend zur Sozialpädagogischen Assistentin bzw. zum Sozialpädagogischen Assistenten oder zur Erzieherin bzw. zum Erzieher auszubilden. Im Rahmen einer kompetenzorientierten Aufstiegsfortbildung können Tagespflegepersonen ohne pädagogische Berufsausbildung alternativ in Form von Fortbildungsmodulen das fachliche Niveau der Sozialpädagogischen Assistenz erreichen und im Ergebnis auch ein deutlich erhöhtes Tagespflegegeld erhalten, wie es für pädagogisch Berufsqualifizierte in Hamburg vorgesehen ist.

Beratung, Vermittlung und fachliche Begleitung erfolgen ebenso wie die Eignungsprüfung und Erlaubniserteilung durch die Tagespflegebörsen der Jugendämter in den sieben Hamburger Bezirken. Darüber hinaus werden Interessenvertretungen sowie Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen z.B. in Stadtteilgruppen finanziell gefördert. Bei der Umsetzung des vom Bund geförderten Krippenausbauprogramms wurde in Hamburg neben Kitas auch die Kindertagespflege berücksichtigt.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Die Voraussetzungen für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege werden im Hamburger Kinderbetreuungsgesetz (KibeG) geregelt. Der allgemeine Rechtsanspruch gilt ab dem ersten Geburtstag bis zur Einschulung und umfasst fünf Stunden täglich, die in der Kindertagespflege in Form von 25 Wochenstunden bewilligt werden. Jedes Kind hat von Geburt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, in dem seine Sorgeberechtigten wegen Berufstätigkeit, Ausbildung, der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung im Sinne des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) oder der Teilnahme an Deutsch-Sprachkursen für Migrantinnen und Migranten die Betreuung nicht selbst übernehmen können. Wegezeiten werden berücksichtigt. Kinder mit dringendem sozial bedingtem oder pädagogischem Bedarf haben Anspruch auf Tagesbetreuung in dem zeitlichen Umfang, der es erlaubt, sie bedarfsgerecht zu betreuen. Die Eltern können sich bei der Inanspruchnahme dieser Rechtsansprüche für die Kindertagespflege entscheiden.

Kindertagespflege wird in Hamburg als Sachleistung angeboten. Das bedeutet: Den Kindern wird die benötigte Betreuung bewilligt, ihre Familien beteiligen sich über einen Teilnahmebeitrag an den Kosten. Dabei ist die Betreuung in Kindertagespflege ab Geburt bis zur Einschulung im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden immer beitragsfrei. Bei darüber hinaus gehenden Betreuungsbedarfen sowie für Schulkinder werden Teilnahmebeiträge erhoben, die in ihrer Höhe vom Einkommen der Familie, deren Größe sowie dem zeitlichen Betreuungsumfang abhängig sind. Grundlage hierfür ist neben dem KibeG die Teilnahmebeitragsverordnung in der aktuellen Fassung.

Die Höhe der an die Tagespflegepersonen gezahlten laufenden Geldleistung bemisst sich nach dem bewilligten Umfang der Betreuungszeit, dem Alter des Kindes und dem Qualifikationsniveau der Tagespflegeperson. Die Einzelheiten werden in der Kindertagespflegeverordnung (KTagPflVO) vom 18. März 2014 geregelt. Das Tagespflegegeld wird in den betreuungsfreien Zeiten von bis zu vier Wochen im Jahr sowie bei Unterbrechung der Betreuung aus einem anderen triftigen Grund (z.B. Krankheit, Fortbildung) bis zu zwei Wochen fortgesetzt. Darüber hinaus werden den Eltern bei Bedarf die Kosten für eine Vertretungskraft bewilligt. Zusätzlich zum Tagespflegegeld werden der Tagespflegeperson die angemessenen Beiträge zu einer Alterssicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung hälftig erstattet; die Beiträge zu einer Unfallversicherung werden in voller Höhe erstattet. Außerdem finanziert die Freie und Hansestadt Hamburg eine Haftpflichtversicherung für berufliche Risiken der Tagespflegeperson, die sich aus der Betreuung öffentlich geförderter Tageskinder ergeben.

In der KTagPflVO sind darüber hinaus die Voraussetzungen für die persönliche, fachliche und räumliche Eignung der Tagespflegepersonen geregelt. Fachliche Mindestqualifikation für die Tätigkeit als Tagesmutter oder -vater ist neben dem Nachweis eines aktuellen Kursbesuchs „Erste Hilfe am Kind“ die erfolgreiche Teilnahme an der aus zwei Teilen bestehenden Einführungsqualifizierung im Umfang von insgesamt 45 Unterrichtsstunden. Danach kann – die erfolgreiche Eignungsprüfung vorausgesetzt – die Tätigkeit aufgenommen werden, gewährt wird das Tagespflegegeld der Qualifikationsstufe 1. Tagespflegepersonen, die ausschließlich Kindertagespflege in Ergänzung zur Schule, zur Betreuung in einer Kita oder durch eine höher qualifizierte Tagespflegeperson (mind. Qualifikationsstufe 2) anbieten, können in dieser Qualifikationsstufe bleiben. Ansonsten ist innerhalb eines Jahres nach Tätigkeitsbeginn die Grundqualifizierung mit zusätzlichen 135 Unterrichtsstunden erfolgreich abzuschließen. Nach erfolgreichem Abschluss wird das höhere Tagespflegegeld der Qualifikationsstufe 2 gewährt. Tagespflegepersonen mit einer pädagogischen Berufsausbildung absolvieren den ersten Teil der Einführungsqualifizierung (15 Unterrichtsstunden) und können dann ihre Tätigkeit aufnehmen. Tätigkeitsbegleitend ist eine Praxisberatung/Supervision sowie der Kurs „Kinderschutz und Kinderrechte“ zu absolvieren. Nach erfolgreichem Abschluss wird das deutlich höhere Tagespflegegeld der Qualifikationsstufe 3 gewährt. Dies gilt auch für Tagespflegepersonen, die die bereits genannte Aufstiegsfortbildung erfolgreich absolviert haben.

Schließen sich zwei bis maximal vier Tagespflegepersonen zu einer Großtagespflegestelle zusammen, ist ein gemeinsames pädagogisches Konzept vorzulegen. Jede Tagespflegeperson darf maximal bis zu fünf Kinder zeitgleich betreuen, dabei sind die Kinder der jeweiligen Tagespflegeperson vertraglich zuzuordnen und von dieser persönlich zu betreuen. Großtagespflegestellen in externen Räumen wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mietzuschuss gewährt.

Informationen zur Kindertagespflege

Die Freie und Hansestadt hält ein umfangreiches Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet vor. Alle wesentlichen Informationen – auch die rechtlichen Grundlagen – finden sich auf der Seite http://www.hamburg.de/kindertagespflege/. Darüber hinaus stehen hier Broschüren, Leitfäden, Hinweise zu den Qualifizierungsangeboten sowie die Anmeldung zum Hamburger Kindertagespflege-Newsletter zur Verfügung. An der Großtagespflege Interessierte erhalten im Internethandbuch Großtagespflege hilfreiche Informationen und Materialien zu diesem Thema: http://www.hamburg.de/handbuch-grosstagespflege/. Für an der Tätigkeit als Tagespflegeperson Interessierte findet zweimal im Monat unverbindlich und für die teilnehmenden Interessierten kostenfrei eine Erstinformationsveranstaltung statt
(http://www.hamburg.de/kindertagespflege/3597710/infoveranstaltungen/).

Service

Für die Beratung, Vermittlung und Information für Eltern und Tagespflegpersonen sind die Tagespflegebörsen zuständig, die es in jedem der sieben Bezirksämter gibt. Die Adressen und Telefonnummern der Tagespflegebörsen finden Sie auf folgender Webseite:
http://www.hamburg.de/kindertagespflege/nofl/3057756/tagespflegeboersen/.

Ansprechpartnerin für grundsätzliche Fragen rund um die Kindertagespflege in Hamburg:

Anja Quast
Grundsatzfragen der Kindertagesbetreuung
Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration
Hamburger Straße 37
22083 Hamburg
Tel: 040 / 428 63-4245
E-Fax: 040 / 427961-266
Email: Anja.quastprotect me ?!soziales.hamburgprotect me ?!.de

1Quelle: Statistikamt Nord: Statistischer Bericht K I 3 – j15, Teil 3 HH.

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Die Landesregierung misst dem quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagespflege seit Jahren große Bedeutung bei. Ziel war und ist es die Kindertagespflege als qualifiziertes und geregeltes Angebot weiter auszugestalten. Hierfür unterstützt das Land nicht nur im Rahmen der finanziellen Förderung der Kindertagespflege, sondern beispielsweise auch durch die Förderung landesweiter Projekte und die Förderung des Hessischen KinderTagespflegeBüros, der Landesservicestelle für Kindertagespflege in Hessen. Der Träger ist die Stadt Maintal.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Am 1. Januar 2014 ist das Hessische Kinderförderungsgesetz (HessKiföG) in Kraft getreten, mit dem unter anderem das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) geändert wurde. Die Bestimmungen zur Landesförderung für die Kindertagesbetreuung - und somit auch für die Kindertagespflege - und die Rahmenbedingungen für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung sind seitdem auf gesetzlicher Grundlage gebündelt, vereinheitlicht und fortentwickelt.

Für die in Kindertagespflege betreuten Kinder gewährt das Land jährliche Pauschalen pro Kind an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Weiterleitung an Kindertagespflegepersonen (§ 32a HKJGB). Maßgeblich für die Höhe der Förderung sind die Anzahl, das Alter und die Betreuungszeit der in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreuten Kinder am 1. März.

Höhe der Pauschalen pro Jahr und pro Kind in öffentlich geförderter Kindertagespflege am 1. März:

Betreuungszeit in h/Woche

 0-25h

 25-35 h

 > 35 h

> 45 h

Pro-Kind-Pauschale U3 bis zu

1.800 €

2.600 €

3.300 €

3.700 €

Pro-Kind-Pauschale Kinder im Kindergartenalter bis zu

500 €

650 €

800 €

1.000 €

Pro-Kind-Pauschale Schulkinder bis zu

450 €

550 €

650 €

900 €

 

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann die Fördermittel des Landes auf den von ihm zu leistenden Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung nach § 23 SGB VIII anrechnen, wenn die laufende Geldleistung an Kindertagespflegepersonen und die Teilnahme- und Kostenbeiträge durch Satzung geregelt sind und die laufende Geldleistung an Kindertagespflegepersonen monatlich gewährt wird.

Damit die Landesförderung gewährt und weitergeleitet werden kann, muss die betreuende Kindertagespflegeperson eine Pflegeerlaubnis haben und entsprechende Maßnahmen zur Grund- und Aufbauqualifizierung nachweisen können.

Als Grundqualifizierung sind für die Landesförderung seit 1. Januar 2016 grundsätzlich mindestens 160 Unterrichtsstunden nach dem DJI-Curriculum oder Vergleichbarem erforderlich. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben hinsichtlich der Anrechenbarkeit bereits bestehender Kenntnisse der Kindertagespflegepersonen auf die (erhöhte) Grundqualifizierung einen Ermessensspielraum.

Darüber hinaus erhalten Jugendämter, die Kindertagespflegepersonen mit einer Qualifizierung nach dem „Hessischen Bildungs- und Erziehungsplan für Kinder von 0 bis 10 Jahren“ (BEP) auf Grundlage einer Satzung einen höheren Anerkennungsbetrag zahlen, eine BEP-Pauschale in Höhe von 100 EUR pro Jahr pro bei einer BEP-qualifizierten Kindertagespflegeperson betreutes Kind. Mit dieser neuen Förderung soll die Qualifizierung und die Arbeit der Kindertagespflegepersonen nach dem BEP honoriert werden.

Ergänzende Voraussetzungen für die BEP-Pauschale Kindertagespflege:

  • Die Zahlung eines erhöhten Anerkennungsbetrags aufgrund Teilnahme der Kindertagespflegeperson an einer Fortbildung zum Bildungs- und Erziehungsplan muss in der Satzung des Jugendamtes festgelegt sein,
  • eine Regelung (innerhalb oder außerhalb der Satzung), dass die Fortbildung mindestens dreitägig sein muss und nicht länger als 5 Jahre zurückliegen darf,
  • die BEP-Pauschale kann nur für Kindertagespflegepersonen beantragt werden, für die der erhöhte Anerkennungsbetrag in dem Jahr, für das die Förderung beantragt wird, auch tatsächlich gezahlt wird und
  • die o. g. Voraussetzungen müssen zum 1. März des Förderjahres erfüllt sein, d. h.: die Satzung muss gültig sein und jeder Kindertagespflegeperson, für die beantragt wird, muss zu diesem Termin nach der Satzung ein erhöhter Anerkennungsbetrag zustehen.

Auch Fachdienste für Kindertagespflege und Maßnahmen, die dazu dienen, Kindertagespflegepersonen zu gewinnen, vermitteln, beraten, begleiten und qualifizieren, werden gefördert (§ 32b Abs. 3 HKJGB). Gemeinden und örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten eine jährliche Zuwendung im Wege der Anteilsfinanzierung bis zu einem Betrag von 50% der angemessenen Aufwendungen für Personal- und Sachkosten, höchstens jedoch bis zu 70.000 € je im Gebiet eines örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe tätigen öffentlichen oder freigemeinnützigen Trägers, wenn vom Träger für Maßnahmen der Grundqualifizierung von Kindertagespflegepersonen von diesen kein Kostenbeitrag erhoben wird und im Falle der Übertragung von Aufgaben auf freigemeinnützige Träger hierfür eine entsprechende Leistungsvereinbarung abgeschlossen ist.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

§§ 32a, 32b HKJGB vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 499).

Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:

Service

Das Land Hessen fördert seit 1995 die Landesservicestelle Hessisches KinderTagespflegeBüro (HKTB). Der Träger ist die Stadt Maintal. Durch sein Beratungs-, Vernetzungs- und Fortbildungsangebot unterstützt der überregional arbeitende Fachdienst den qualitativen und quantitativen Ausbau der Kindertagespflege in Hessen. Die Landesservicestelle bringt in unterschiedlichen Gremien auf Landes- und Bundesebene seine Fachexpertise ein.

Grundlage für die Arbeit der Landesservicestelle ist eine zwischen dem Land Hessen und der Stadt Maintal abgeschlossene Rahmenvereinbarung.

Kontakt:

Hessisches KinderTagespflegeBüro
c/o Stadt Maintal,
Klosterhofstraße 4-6,
63477 Maintal
Tel. 06181/ 400724

E-Mail: infoprotect me ?!hktbprotect me ?!.de

Leiterin: Frau Christiane Mickel

Der Internet-Auftritt des Hessischen KinderTagespflegeBüros (www.hktb.de) enthält eine Vielzahl von Informationen rund um die Kindertagespflege für Fachdienste, Kindertagespflegepersonen, Eltern und weitere Interessierte.

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

In Mecklenburg-Vorpommern gibt es ein sehr gutes Netz an Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen. Die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege orientiert sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen, dem Entwicklungsstand und den Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder sowie den Bedürfnissen ihrer Familien. Für eine optimale Entwicklungsbegleitung nutzen die Kindertagespflegepersonen und die Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen die Bildungskonzeption für 0- bis 10- jährige Kinder in Mecklenburg-Vorpommern. Dadurch wird eine frühe individuelle Förderung der Kinder ermöglicht. Die Kinder sollen in besonderer Weise personale, soziale, kognitive, körperliche und motorische Kompetenzen sowie Kompetenzen in alltagspraktischen Bereichen wie zum Beispiel alltagsintegrierte Sprachbildung oder Medien und digitale Bildung erwerben (§ 3 Abs.1 KiföG M-V). 

Die Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern ist ein gleichrangiges Alternativangebot zu den Kindertageseinrichtungen, insbesondere für Kinder bis zum dritten Lebensjahr.

Die Qualitätsentwicklung in der Kindertagespflege ist weiterhin ein bedeutsamer Schwerpunkt im zuständigen Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung. Im Rahmen des Gesetzes zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558) wurde die Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern bereits erheblich weiterentwickelt. Es wurden unter anderem 300 Unterrichtseinheiten als neue Mindestqualifikation für Kindertagespflegepersonen in § 19 Abs. 1 KiföG M-V festgeschrieben. Damit ist Mecklenburg-Vorpommern das erste Bundesland, das einen Standard von 300 Unterrichtseinheiten nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) in einem Landesgesetz festschreibt. Alle Personen, die seit dem 1. Januar 2020 eine Tätigkeit als Kindertagespflegeperson aufnehmen, sollen über diese Mindestqualifikation oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. Außerdem wurden die personellen Zuständigkeiten für die Fach- und Praxisberatung und die Erlaubniserteilung bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe getrennt. Zur Verbesserung der Vernetzung der Kindertagespflegepersonen wurden regelmäßige Regionaltreffen eingeführt, die in § 20 Abs. 2 KiföG M-V verankert sind. Außerdem wurde in § 20 Abs. 1 KiföG M-V festgelegt, dass Kindertagespflegepersonen jährlich mindestens 25 Stunden Angebote der Fort- und Weiterbildung wahrnehmen müssen. Dafür wurden durch das Land Mecklenburg-Vorpommern zusätzliche Haushaltsmittel bereitgestellt.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Die frühkindliche Bildung von Kindern trägt wesentlich zur Chancengleichheit bei. Mit der individuellen Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege soll insbesondere Benachteiligungen entgegengewirkt werden, die der Chancengleichheit beim Eintritt in die Schule entgegenstehen. Deshalb übernimmt das Land Mecklenburg-Vorpommern durch das Gesetz zur Einführung der Elternbeitragsfreiheit, zur Stärkung der Elternrechte und zur Novellierung des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Kindertagesförderungsgesetz M-V) vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558) seit dem 1. Januar 2020 die Kosten für die vollständige Beitragsfreiheit der Eltern und in vollem Förderumfang (bis zu 10 Stunden täglich). Dies gilt auch für die Förderung von Kindern in der Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern. 

Kindertagespflegepersonen erhalten gemäß § 23 Absatz 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) laufende Geldleistungen. Die Höhe der laufenden Geldleistungen wird in Mecklenburg-Vorpommern durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe eigenständig festgelegt. Das Land Mecklenburg-Vorpommern beteiligt sich auch an den Kosten der Kindertagespflege über das Finanzierungssystem des KiföG M-V mit 54,5 Prozent. Dies betont noch einmal, dass jedes Kind – gleich ob es in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege betreut wird – gleichermaßen vom Land Mecklenburg-Vorpommern in seiner frühkindlichen Bildung unterstützt wird.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Rechtliche Grundlage für die Kindertagesförderung in Mecklenburg-Vorpommern ist das Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V). Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege sind in den §§ 18 bis 20 KiföG M-V geregelt. Darin ist unter anderem auch die Ausgestaltung der Kindertagespflege hinsichtlich der Zahl der in Kindertagespflege betreuten Kinder festgelegt. Auch die im Abschnitt „Die Stellung der Kindertagespflege im Land“ beschriebenen Neuerungen in der Kindertagespflege sind in diesem Teil des Kindertagesförderungsgesetzes verankert.

Die Regelungen bezüglich der laufenden Geldleistungen für Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 2 befinden sich in den jeweiligen Satzungen bzw. Richtlinien der Landkreise und kreisfreien Städte.

Bei der landesrechtlichen Umsetzung der jeweiligen Investitionsprogramme des Bundes „Kinderbetreuungsfinanzierung“ wird auch die Kindertagespflege berücksichtigt.

Service

Ansprechpartner:

  • die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Landkreise und kreisfreien Städte
  • der Landesverband für Kindertagespflege Mecklenburg-Vorpommern e.V. unter www.kiz-mv.de
  • der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (Landesjugendamt) www.ksv-mv.de
  • das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung Kindertagesförderung und Inklusion 
    Dr. Birgit Mett, Tel.: 0385/588-7040 oder über b.mettprotect me ?!bm.mv-regierungprotect me ?!.de

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder ab dem ersten Geburtstag bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann in Kindertagespflege erfüllt werden, § 24 Abs. 2 SGB VIII. Kindertagespflege ist damit eine wichtige Säule des niedersächsischen Systems elementarer Bildung. Als flexibles und familiennahes Betreuungssetting eignet diese sich in besonderer Weise für die Bildung, Erziehung und Betreuung von sehr kleinen Kindern im Alter von bis zu drei Jahren.

Die Landesregierung fördert den qualitativen und quantitativen Ausbau der Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren und unterstützt damit die Kommunen in ihren Bestrebungen, die Angebote der Kindertagespflege bedarfsgerecht auszubauen.

Im Rahmen des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) gewährt das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe Finanzhilfen für die Kindertagespflege für

  • Ausgaben der laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen,
  • die pädagogische Beratung und fachliche Begleitung von Kindertagespflegepersonen,
  • die Fortbildung von Kindertagespflegepersonen,
  • die Weiterqualifizierung von Kindertagespflegepersonen,
  • die Grundqualifikation von Kindertagespflegepersonen nach dem QHB.

Qualifizierung in der Kindertagespflege

a) Kindertagespflegepersonen

Die niedersächsische Landesregierung hat für Kindertagespflegepersonen Professionalisierungskorridore von einer Grundqualifizierung nach dem QHB bis hin zu einem für die Kindertagesbetreuung einschlägigen beruflichen Abschluss geschaffen.

An die Grundqualifizierung nach dem QHB können Kindertagespflegepersonen die Niedersächsische Aufbauqualifizierung Kindertagespflege in Ergänzung zum QHB anschließen. Das Rahmencurriculum umfasst 120 UE und zielt darauf ab, die Handlungskompetenzen von Kindertagespflegepersonen in den Bereichen Eltern- und Familienbildung, Organisation und Management, sozialräumliche Vernetzung und in der pädagogischen Arbeit mit dem Kind zu stärken.

Kindertagespflegepersonen, die über eine Grundqualifizierung nach dem DJI-Curriculum im Umfang von 160 UE verfügen, können die Niedersächsische Aufbauqualifizierung Kindertagespflege auch absolvieren, dann aber im Umfang von 400 UE.

Mit der Absolvierung einer Aufbauqualifizierung Kindertagespflege kann – sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen – der Quereinstieg in die Klasse 2 der Ausbildung zur sozialpädagogischen Assistentin / zum sozialpädagogischen Assistenten an Berufsbildenden Schulen in Niedersachsen ermöglicht und somit ein Berufsabschluss als pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NKiTaG erworben werden. Dieser eröffnet den Berufszugang als Regelkraft in einer Kindertagesstätte.

b) Fachberatung

In Zusammenwirken mit verschiedenen Akteurinnen und Akteuren hat das Niedersächsische Kultusministerium ein Curriculum für die berufsbegleitende Qualifizierung von Fachberatungen in der Kindertagespflege entwickelt.  Pädagogische Fachberatung trägt auch in der Kindertagespflege wesentlich zur Qualitätsentwicklung bei und unterliegt dabei fortlaufenden Veränderungsprozessen.

„Niedersächsisches Kindertagespflegebüro“

Das „Niedersächsisches Kindertagespflegebüro" – gefördert durch das Land Niedersachsen – bietet landesweit Beratung und Qualifizierung für die Fachberatungen Kindertagespflege an und unterstützt die Informationsvermittlung sowie die landesweite und regionale Vernetzung aller Akteurinnen und Akteure, die bei örtlichen oder freien Trägern beschäftigt sind. Die Angebote werden bedarfsorientiert entwickelt und beziehen sich auf die Fachberatungspraxis der Kindertagespflege.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Seit dem 01.08.2021 ist Kindertagespflege im Niedersächsischen Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) landesrechtlich verankert und ergänzt somit die bundesrechtlichen Regelungen im SGB VIII.

Somit ist eine dauerhafte gesetzliche Grundlage für die Finanzierung der Kindertagespflege in Niedersachsen geschaffen worden. Zudem sind verbindliche Qualitätsstandards für die Kindertagespflege und Qualifikationsniveaus von Kindertagespflegepersonen sowie pädagogischer Fachberatung landesrechtlich verankert.

Informationen zur Kindertagespflege in Niedersachsen

https://bildungsportal-niedersachsen.de/fruehkindliche-bildung/kindertagespflege

https://bildungsportal-niedersachsen.de/fruehkindliche-bildung/finanzhilfe-foerderprogramme/finanzhilfe/finanzielle-foerderung-in-der-kindertagespflege

https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/service/publikationen/publikationen-kindergarten-kindertagesstaetten-85728.html

https://www.kindertagespflege-nds.de/

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Die Kindertagespflege hat in Nordrhein-Westfalen enorm an Bedeutung gewonnen. Insbesondere für die Betreuung der Kleinsten wird dieses Angebot wegen der kleinen überschaubaren Gruppen, des familiären Rahmens und der festen Bezugsperson sehr geschätzt. Deshalb ist die Kindertagespflege ein wichtiger Baustein zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz für die ein- und zweijährigen Kinder.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für jedes Kind bis zum Schuleintritt in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 1.129,61 Euro (Kindergartenjahr 2022/2023), wenn die Voraussetzungen des § 24 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vorliegen. Für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält das Jugendamt 3.241,14 Euro pro Kind. Der Landeszuschuss steigt jährlich nach einem Index.

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten außerdem im Rahmen des Belastungsausgleichgesetzes vom 13. November 2012 Geldleistungen zum Ausbau und Erhalt von Plätzen für Kinder unter drei Jahren - auch für Plätze in der Kindertagespflege.

Darüber hinaus wird die örtliche Fachberatung landesseitig finanziell unterstützt und für angehende Kindertagespflegepersonen ein Zuschuss zur kompetenzorientierten Qualifizierung nach dem QHB an die Jugendämter gezahlt.

Zur Höhe der laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson gibt es keine landesrechtlichen Vorgaben. Die örtlichen Jugendhilfeträger sind bei der Festsetzung der leistungsgerecht ausgestalteten Beträge zur Anerkennung der Förderleistung frei.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Das Land NRW hat einzelne Rahmenbedingungen der Kindertagespflege im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) geregelt: Die Erlaubnis zur Kindertagespflege gilt in der Regel für maximal fünf Kinder. Im Einzelfall kann diese Erlaubnis zur Betreuung von maximal acht fremden Kindern erteilt werden (§ 22 Absatz 2 Satz 2 KiBiz), aber es dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig anwesend sein. In Nordrhein-Westfalen ist der Zusammenschluss von bis zu drei Kindertagespflegepersonen möglich. Jede dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer gesonderten Erlaubnis. In dieser sogenannten Großtagespflege können höchstens neun Kinder gleichzeitig betreut werden. Insgesamt können in der Großtagespflege grundsätzlich bis zu neun, wenn die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 Satz 3 KiBiz erfüllt werden, bis zu fünfzehn Betreuungsverträge abgeschlossen werden. Fünfzehn Verträge setzen neben anderem vor allem voraus, dass die Kindertagespflegepersonen eine kompetenzorientierte Qualifizierung zur Kindertagespflege nach dem QHB absolviert haben müssen. Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson nicht gewährleistet oder sollen zehn oder mehr Kinder gleichzeitig oder insgesamt betreut werden, so handelt es sich um eine Kindertageseinrichtung und es ist eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erforderlich. Zur Kindertagespflege geeignete Personen sollen über vertiefte Kenntnisse zu den besonderen Anforderungen der Kindertagespflege verfügen. Sofern Kindertagespflegepersonen nicht sozialpädagogische Fachkräfte mit Praxiserfahrung in der Betreuung von Kindern sind, sollen sie über eine Qualifikation auf der Grundlage eines wissenschaftlich entwickelten Lehrplans verfügen, der inhaltlich und nach dem zeitlichen Umfang dem Standard des vom Deutschen Jugendinstitut entwickelten Lehrplans zur Kindertagespflege entspricht (entspricht 160 Ustd.). Diese Qualifikation soll spätestens ab der Betreuung eines zweiten Kindes vorliegen. Seit dem Kindergartenjahr 2022/2023 sollen alle Kindertagespflegepersonen, die erstmalig diese Tätigkeit aufnehmen, über eine QHB-Qualifikation verfügen. Sozialpädagogische Fachkräfte, die ab 1. August 2022 erstmalig als Kindertagespflegeperson tätig werden, benötigen nur einen Nachweis über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege im Umfang von 80 Unterrichtseinheiten. Hierfür steht in NRW eine kompetenzorientierte Qualifikation nach dem QHB zur Verfügung, die nach den Empfehlungen einer hierfür errichten Arbeitsgruppe entwickelt wurde.

Weitere Regelungen, wie Erhebung und Höhe der Elternbeiträge obliegen den Jugendämtern als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und damit der Satzungshoheit der kommunalen Räte.

Die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der öffentlichen Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen (Landkreistag, Städte- und Gemeindebund und Städtetag), die Landesjugendämter beim Landschaftsverband Rheinland und beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Landesverband Kindertagespflege NRW und das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen als Oberste Landesjugendbehörde haben sich in einer „Handreichung“ auf Gemeinsame Empfehlungen zur Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen verständigt, die halbjährlich aktualisiert werden.

Informationen zur Kindertagespflege

Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:

Service

Die „Handreichung Kindertagespflege in Nordrhein-Westfalen“ kann unter www.mkjfgfi.nrw heruntergeladen werden.

Ansprechstellen

  • Landesverband Kindertagespflege NRW
    u.a. mit Rechts- und Steuerberatung für Fachberatung der Kindertagespflege und Kindertagespflegepersonen aus NRW
    Breite Str. 10b
    40670 Meerbusch
    Tel.: 02159 / 8168166
    E-Mail: infoprotect me ?!lv-ktp-nrwprotect me ?!.de
  • Landschaftsverband Rheinland
    Kennedy-Ufer 2
    50679 Köln
    Tanja Bräsen
    Tel.: 0221 / 809-4046
  • Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
    Freiherr-vom-Stein-Platz 1
    48133 Münster
    Julia Kreimer
    Tel.: 0251 / 591-5962

Darüber hinaus können sich die Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zur Kindertagespflege an das örtliche Jugendamt wenden.

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Die Kindertagespflege ist als familiennahe und flexible Betreuungsform ein wichtiger Bestandteil der Gesamtkonzeption des Landes zum Ausbau der frühen Förderung und damit zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Ein Ziel ist es daher, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in deren originärer Zuständigkeit die Kindertagespflege liegt, bei der qualitativen Weiterentwicklung des Angebots in der Kindertagespflege zu unterstützen. Eltern, die sich entscheiden, ihr Kind einer Tagespflegeperson anzuvertrauen, sollen die Gewissheit haben, dass ihr Kind auch unter pädagogischen Gesichtspunkten gut aufgehoben ist. Deshalb hat das Land bereits im Juli 2005 ein Förderprogramm zur "Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen in Rheinland-Pfalz" gestartet, welches im Januar 2011 mit einem Förderprogramm zur "Fortbildung von Kindertagespflegepersonen in Rheinland-Pfalz" ergänzt wurde. Dies waren die Angebote, die bis 2017 die Qualität in der Kindertagespflege landesweit gewährleistet haben.

Seit dem 1. Oktober 2017 fördert das Land die Qualifizierung von Tagespflegepersonen auf der Grundlage des Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuchs des Deutschen Jugendinstituts (DJI). Die Landesförderung wird über die Verwaltungsvorschrift „Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen in Rheinland-Pfalz“ des Ministeriums für Bildung geregelt. Mit diesem Angebot unterstützt das Land die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in ihrer Aufgabe, geeignete Tagespflegepersonen zu vermitteln und deren Qualifikation zu ermöglichen. Zudem wird die Qualität in der Kindertagespflege landesweit nachhaltig gestärkt.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Gesetzliche Grundlage ist das Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019 (GVBl. S. 213). Danach wird Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Eltern oder in anderen kindgerechten Räumen außer in einer Tageseinrichtung geleistet.

Es können von einer Tagespflegeperson bis zu fünf fremde Kinder gleichzeitig betreut werden. Damit grenzt sich die Kindertagespflege von einer Tageseinrichtung ab.

Nach § 6 Abs. 2 KiTaG ist in Rheinland-Pfalz ein Zusammenschluss von zwei Tagespflegepersonen nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit bei einem Unternehmen in dessen kindgerechten Räumlichkeiten außer in einer Tageseinrichtung mit bis zu zehn gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern zulässig.

Im Jahr 2021 wurde durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz des Bundes § 22 Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) neu gefasst und gilt seither neben dem zuvor geschaffenen § 6 Abs. 2 KiTaG. 

Damit ist nunmehr in Rheinland-Pfalz ein Zusammenschluss von zwei Tagespflegepersonen mit jeweils maximal fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern in kindgerechten Räumlichkeiten außer in Kindertageseinrichtungen möglich. Die bisherige notwendige Anbindung an ein Arbeitsverhältnis oder an eine Tätigkeit bei einem Unternehmen in dessen kindergerechten Räumlichkeiten ist mithin nicht mehr Voraussetzung. Jede Tagespflegeperson bedarf einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII; die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Tagespflegeperson muss gewährleistet sein. Fallen die Räumlichkeiten der Tagespflegestelle und der gewöhnliche Aufenthaltsort der Tagespflegepersonen auseinander, ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erteilung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII zuständig, in dessen Bezirk die Räumlichkeiten der Tagespflegestelle gelegen sind.
 

Weitere Informationen zur Kindertagespflege

Kita-Server des Ministeriums für Bildung Rheinland-Pfalz unter http://www.kita.rlp.de

Ansprechstellen für Kindertagespflegepersonen:

Landesverband Kindertagespflege Rheinland-Pfalz
Freiherr-vom-Stein-Straße 8a
56743 Mendig
Tel.: 0162 6664544

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Die Kindertagespflege ist im Saarland durch das Saarländische Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz (SKBBG) vom 18. Juni 2008, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. November 2016 (Amtsbl.IS 1130)  als gleichwertiges Angebot in der Tagesbetreuung verankert. Einhergehend mit dem Ausbau des Angebots an Betreuungskapazitäten für Kinder unter drei Jahren ist auch eine Förderung und der Ausbau der Kindertagespflege vorgesehen. Eine Ausführungsverordnung zum SKBBG ist in Vorbereitung und wird u.a. die Anforderungen an die Eignung und Qualifikation der Tagespflegeperson und an die räumliche Ausstattung konkret regeln.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Im Zuge der Förderung der Strukturen in der Kindertagespflege ab dem Jahr 2014 wurde die Aufteilung der verfügbaren Mittel in Höhe von 190.000,00 € entsprechend der Anzahl der U3-Jährigen in den Landkreisen aufgeteilt.

Allgemeine Förderung der Kindertagespflege/ Landeszuschuss:

Haushaltsansatz 2017: 520.000,00 €

Geplanter Haushaltsansatz für 2018: 540.000,00 €

Es besteht ein Arbeitskreis des Landesjugendamtes und der örtlichen saarländischen Jugendämter, der sich mit dem landesweiten gleichmäßigen Ausbau der Tagespflege beschäftigt.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Saarländisches Ausführungsgesetz nach § 26 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, § 5 des Saarländischen Kinderbetreuungs- und -bildungsgesetz (SKBBG) vom 18. Juni 2008 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. November 2016 (Amtsbl.IS 1130) . Es wurden Rahmenbedingungen geschaffen, die vielfältige Ausgestaltungsmöglichkeiten zulassen. So ist zum Beispiel die Betreuung in anderen Räumen als der Wohnung des Kindes oder der Tagespflegeperson zugelassen. Dies ermöglicht z.B. die Verknüpfung von Kindertagespflege mit betrieblicher Kinderbetreuung oder die Kooperation mit Tageseinrichtungen für Kinder bei der Abdeckung der Randzeiten. Wichtiger Bestandteil des Gesetzes ist auch die Verknüpfung der Erlaubnis zur Tagespflege an eine Qualifizierung, die mindestens dem Standard des Fortbildungsprogramms des Deutschen Jugendinstitutes (DJI).entspricht.

Informationen zur Kindertagespflege

Interessierte Eltern sowie potentielle Tagespflegepersonen erhalten Informationen bei den örtlichen Jugendämtern (siehe unten unter Service) und beim Ministerium für Bildung und Kultur, Referat D5. Informativ ist auch: https://www.service-kinderbetreuung.de

Saarländische Jugendämter

Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken
Postfach 10 30 55, 66030 Saarbrücken
oder: Heuduckstraße 1, 66117 Saarbr.
Tel.: 0681 / 506-0
E-Mail: jugendamtprotect me ?!rvsbrprotect me ?!.de
Fax: 0681 / 506-5190, -255

Kreisjugendamt St. Wendel
Mommstraße 25
66606 St. Wendel
Tel.: 06851 / 8010
E-Mail: kreisjugendamtprotect me ?!lkwndprotect me ?!.de
Fax: 06851 / 801-440

Jugendamt des Saarpfalz-Kreises
Am Forum 1
66424 Homburg
Tel.: 06841 / 104-0
E-Mail: K407protect me ?!saarpfalz-kreisprotect me ?!.de
Fax: 06841 / 104-200

Kreisjugendamt Saarlouis
Prof.-Notton-Straße 2
66740 Saarlouis
Tel.: 06831 / 444-0
E-Mail: amt51protect me ?!kreis-saarlouisprotect me ?!.de
Fax: 06831 / 444-600

Kreisjugendamt Neunkirchen
Martin-Luther-Str. 2
66564 OttweilerTel.: 06824 / 906-0
E-Mail: jugendamtprotect me ?!landkreis-neunkirchenprotect me ?!.de
Fax: 06824 / 906-7239

Kreisjugendamt Merzig-Wadern
Bahnhofstraße 44
66663 Merzig Tel.: 06861 / 80-141
E-Mail: jugendamtprotect me ?!lkmzgprotect me ?!.de
Fax: 06861 / 80-335

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Entsprechend des „Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen“ (SächsKitaG) ist Kindertagespflege ein gleichrangiges Alternativangebot zu Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung. Zum 1. März 2017 wurde die öffentlich geförderte Kindertagespflege von 7338 Kindern in Sachsen genutzt. Ca. 90 % der in Kindertagespflege betreuten Kinder wurden 40 Stunden und länger in der Woche betreut. Dieses Angebot wurde durch 1657 Kindertagespflegepersonen zur Verfügung gestellt.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

2003 wurden vom Sächsischen Landesjugendamt die "Empfehlung des Landesjugendamtes Sachsen zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege" erarbeitet, welche 2009 zum zweiten Mal überarbeitet wurde und in Form einer 2. Fortschreibung vom Landesjugendhilfeausschuss verabschiedet wurde. Die Empfehlung ist eine Orientierungshilfe für alle an der Leistung Beteiligten. Sie richtet sich an Tagespflegepersonen, Mitarbeiter der öffentlichen und freien Jugendhilfe, Gemeinden und Eltern. Sie hat zum Ziel, die rechtlichen und fachlichen Rahmenbedingungen umfassend darzustellen, die eine Professionalisierung erlauben und begünstigen.

Der Sächsische Städte- und Gemeindetag hat seine Empfehlungen zur Kindertagespflege zurückgezogen und stellt seinen Mitgliedern auf seiner Webseite ein Kalkulationsschema für die Berechnung der laufenden Geldleistung zur Verfügung.

2012 wurden die „Empfehlungen des Landesjugendamtes Sachsen zur Fachberatung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ verabschiedet. Hierin wird gesondert auf die Besonderheiten der Fachberatung für Kindertagespflege eingegangen.

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus veröffentliche 2013 eine Broschüre zu „Qualitätskriterien für die Kindertagespflege im Freistaat Sachsen“. Dieses Arbeitsmaterial bildet eine Zusammenfassung sowie Erweiterung der bisherigen Empfehlungen für das Arbeitsfeld Kindertagespflege.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Im Sächsischen Gesetz über Kindertageseinrichtungen (SächsKitaG) ist Kindertagespflege gemäß § 3 SächsKitaG als ein gleichrangiges Alternativangebot zu Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung vorrangig bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres verankert, sofern die Gemeinde diese Betreuungsform als Alternative anbietet. Das kann dazu führen, dass in einigen Gemeinden davon kein Gebrauch gemacht wird.

Entsprechend § 2 SächsKitaG ist der Sächsische Bildungsplan die Grundlage für die Gestaltung der pädagogischen Arbeit in der Kindertagespflege. Der Sächsische Bildungsplan enthält zu jedem Bildungsbereich „Ergänzende Inhalte für die Bildungsarbeit mit Mädchen und Jungen in der Kindertagespflege“.

Die Qualifikations- und Fortbildungsanforderungen für Kindertagespflegepersonen sind in der „Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte“ (SächsQualiVO) niedergelegt. Demnach müssen Tagespflegepersonen, die nicht über einen pädagogischen Berufsabschluss verfügen, mindestens das Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes "Qualifizierung in der Kindertagespflege" oder eine Qualifizierung, die midnestens der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege entspricht, absolviert oder innerhalb der ersten drei Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgreich abgeschlossen haben.

Außerdem sollen Kindertagespflegepersonen sich regelmäßig, mindestens jedoch 20 Stunden im Jahr, fortbilden.

Informationen zur Kindertagespflege

Das im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Landesjugendamtes erarbeitete Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet

www.kita-bildungsserver.de

bietet Informationen rund um die Kindertagesbetreuung, auch zur Kindertagespflege.

Die „Informations- und Koordinierungsstelle Kindertagespflege“ (IKS) in Trägerschaft des PARITÄTISCHEN Sachsen ist ein zusätzliches Beratungsangebot insbesondere für Gemeinden und Kindertagespflegepersonen:

www.iks-sachsen.de

Service

Ansprechpartner:
Bei Bedarf wenden sich Interessierte in der Regel an ihre Gemeinde oder an ihr örtlich zuständiges Jugendamt.

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

In Sachsen-Anhalt haben gemäß § 3 Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 05.03.2003, zuletzt geändert am 16.12.2021, alle Kinder, deren Eltern es wünschen, von Geburt an bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang einen Rechtsanspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung. Der Anspruch gilt als erfüllt, wenn ein Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung oder unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 bis 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in einer Tagespflegestelle angeboten wird. Tageseinrichtung und Tagespflegestelle sollen hierbei miteinander kooperieren.

Sachsen-Anhalt verfügt über ein bedarfsgerechtes Kinderbetreuungssystem und hält ausreichende Betreuungsplätze vor, um den Rechtsanspruch zu verwirklichen. Aufgrund dieser vorhandenen grundlegenden Voraussetzungen, ist die Kindertagesbetreuung im Land überwiegend in Tageseinrichtungen für Kinder organisiert.

In Sachsen-Anhalt erfolgt derzeit nur ein geringer Anteil der Kindertagesbetreuung in Tagespflegestellen. Die Kindertagespflege kann zur Flexibilisierung des gesamten Kinderbetreuungssystems beitragen.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Gemäß § 11 KiFöG wird die Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen sowie in Tagespflegestellen gemeinsam durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden und Verbandsgemeinden, in deren Gebiet die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie die Eltern finanziert. Das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich durch Zuweisungen.

Das Land gewährt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe eine Zuweisung für jedes betreute Kind. Diese leiten die Landeszuweisungen an die Träger von Tageseinrichtungen und die Tagespflegestellen weiter und gewähren darüber hinaus aus eigenen Mitteln Zuweisungen für jedes betreute Kind.

Soweit der Finanzierungsbedarf eines in Anspruch genommenen Platzes in einer Tageseinrichtung oder in einer Tagespflegestelle nicht vom Land und dem jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt wird, hat die Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den verbleibenden Finanzbedarf zu tragen. Zur Deckung des verbleibenden Finanzbedarfs können Kostenbeiträge erhoben werden.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Rechtliche Grundlagen sind das Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, die Verordnung zum Inhalt des Bildungsprogramms „Bildung: elementar - Bildung von Anfang an" vom 07.04.2014 sowie die Verordnung zur Regelung der Tagespflege (Tagespflegeverordnung – TagesPflVO) vom 10.06.2021, in der u. a. Regelungen zur persönlichen und gesundheitlichen Eignung sowie zur Qualifikation der Tagespflegepersonen getroffen werden.

Links zu den rechtlichen Grundlagen:

www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma

www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma

www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

In Schleswig-Holstein gibt es neben den Tagespflegepersonen, die durch die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte vermittelt und teilweise finanziert werden, auch voll sozialversicherungspflichtig angestellte Tagespflegepersonen nach §§ 27 - 30 Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein (KiTaG). Auch diese zweite Gruppe bleibt weiterhin erhalten und über den Betriebskostenzuschuss mit Landesmitteln gefördert.

Kindertagespflege ist die regelmäßige Betreuung von Kindern durch geeignete Tagespflegepersonen innerhalb ihres Elternhauses oder im Haushalt der Tagespflegeperson. In Schleswig-Holstein ist in § 2 Absatz 1 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) festgelegt, dass Kindertagespflege auch in anderen geeigneten Räumlichkeiten ausgeübt werden kann. Die Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (KiTaVO) konkretisiert in § 12 und § 13 die Anforderungen an Kindertagespflege.
Im Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (JuFöG) werden in den §§ 37 – 40 JuFöG die Regelungen des SGB VIII zu Pflegeerlaubnis und Pflichten der Pflegeperson konkretisiert.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Bei der qualifizierten Tagespflege beteiligt sich das Land an den Kosten, wenn die qualifizierten Tagespflegepersonen nach § 30 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, in der Regel drei bis fünf Kinder betreuen und die Vertretung, Fachberatung und Fortbildung geregelt sind. Die Kostenzuschüsse des Landes fließen über den Kreis bzw. die kreisfreie Stadt zum Anstellungsträger der Tagespflegeperson.

Auch an den Qualifizierungsmaßnahmen für Tagespflegepersonen die in den Kreisen und kreisfreien Städten durchgeführt werden, beteiligt sich das Land.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Kindertagespflege werden neben dem SGB VIII durch folgende Vorschriften geregelt:

Qualifizierte Tagespflege:§§ 37 – 40 JuFöG, §§ 2, 4, 27 - 30 KiTaG Schleswig-Holstein, §§ 12 und 13 KiTaVO

Informationen zur Kindertagespflege

Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Senioren Schleswig-Holstein

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch auf Betreuung in Kindertagespflege bleibt unberührt. Für Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr ist unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß § 24 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - ein bedarfsgerechtes Angebot sowohl in Kindertageseinrichtungen als auch in Kindertagespflege vorzuhalten.

Darüber hinaus ist im Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz (ThürKitaG) das Wunsch- und Wahlrecht für Eltern (§ 5 Abs. 1 ThürKitaG) verankert. Danach haben die Eltern das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Kindertageseinrichtungen und den Angeboten der Kindertagespflege am Wohnort oder an einem anderen Ort zu wählen. In Thüringen soll anstelle oder in Ergänzung zur Tageseinrichtung die Kindertagespflege, insbesondere für Kinder unter zwei Jahren, als flexibles Betreuungsangebot weiter qualifiziert und ausgebaut werden. Der Qualifizierung der Tagespflegepersonen wird große Aufmerksamkeit geschenkt. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sollen die Eltern auf eine altersentsprechende Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verwiesen werden.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Das Land beteiligt sich im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an den Kosten der Kindertagesbetreuung im Wesentlichen über die Schlüsselzuweisungen und mit einem zweckgebundenen Zuschuss (Landespauschale). Für jeden in Kindertagespflege mit einem Kind im Alter zwischen Null und einem Jahr tatsächlich belegten Platz zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von 170 Euro monatlich und für jeden mit einem Kind im Alter zwischen einem und drei Jahren tatsächlich belegten Platz eine Landespauschale in Höhe von 290 Euro monatlich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Die Kindertagespflege ist im Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetz - ThürKitaG) verankert. Das ThürKitaG wurde am 18. Dezember 2017 neu gefasst (GVBl. S. 276). Im Rahmen der Neufassung des ThürKitaG wurde die landeseinheitliche Finanzierungsregelung für Kindertagespflegepersonen aufgehoben und in § 23 ThürKitaG neu geregelt. Hiernach ist eine Untergrenze für die Förderleistungen und den Sachaufwand gesetzlich geregelt. Im Übrigen erfolgt die Finanzierung und deren Ausgestaltung durch den jeweiligen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. In einer Verordnung wird die Organisation der Kindertagespflege sowie die Eignung und die Qualifizierung der Kindertagespflegeperson näher bestimmt.