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4.2.2.9. Selbstständige Tätigkeit oder Festanstellung
Die Kindertagespflege wird in der Regel als selbstständige Tätigkeit ausgeführt. Die Kindertagespflegepersonen erhalten ihr Entgelt vom öffentlichen Jugendhilfeträger oder von den Eltern auf privat vereinbarter Basis. Sie müssen selbst für ihre Sozialversicherung sorgen und Einkommensteuer zahlen.
Sofern gemäß der Landesgesetzgebung bzw. der örtlichen Satzung entsprechend möglich, können Kindertagespflegepersonen fest angestellt werden. Dies kann auch durch den öffentlichen Jugendhilfeträger als Anstellungsträger realisiert werden. Noch bis Ende 2014 kann hierfür eine Förderung im Rahmen des Aktionsprogramms Kindertagespflege beantragt werden.
Nähere Informationen sind auf der Internetseite der ESF-Regiestelle und im Förderleitfaden (.pdf, 485 KB, nicht barrierefrei) zu finden.