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3.9.1 Kindertagespflege und Elterngeld
Kindertagespflege kann auch während der Elternzeit durchgeführt werden. Grundsätzlich darf eine Kindertagespflegeperson während der Elternzeit auch über 30 Stunden wöchentlich tätig sein, wenn nicht mehr als fünf Kinder betreut werden.
Grundlage für das Elterngeld ist das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG).
Bei der Berechnung des Elterngeldes werden die Einkünfte aus der Betreuung von Kindern in Tagespflege als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit angerechnet.