Leistungen

Welche Leistungen können Eltern beanspruchen?

Eltern haben das Recht, zwischen den verschiedenen Leistungen der Kinderbetreuung, zum Beispiel Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, zu wählen. Sie haben dazu einen Anspruch auf Beratung. Den Wünschen der Eltern soll entsprochen werden, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Siehe dazu auch § 5 SGB VIII.

 

Elterngeld / Elternzeit 

Eltern haben einen Anspruch auf die Zahlung eines Elterngeldes, wenn sie nach der Geburt ihre Kinder nicht arbeiten oder nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind. Auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld. 

Die Höhe des Elterngeldes ist abhängig vom Einkommen, das im Jahr vor der Geburt erzielt wurde. Es werden mindestens 300,00 Euro, höchstens jedoch 1.800,00 Euro pro Monat für zwölf bzw. 14 Monate gezahlt. Auch Eltern, die nicht berufstätig waren, erhalten Elterngeld. Auch wenn Eltern Elterngeld erhalten, können sie die Kindertagespflege für ihr Kind in Anspruch nehmen. 

Mehr Informationen zum Elterngeld sind auf der Internetseite des Bundesfamilienministeriums zu finden. 

 

Kinderbetreuung 

Welche Kosten entstehen?

Die Höhe der Kostenbeteiligung wird vom Jugendamt festgelegt oder in der Vereinbarung, die Eltern privat mit der Kindertagespflegeperson getroffen wurden. 

Wie hoch der Eigenbeitrag der Eltern für öffentlich geförderte Kindertagespflege ist, hängt vom Einkommen der Eltern oder des erziehungsberechtigten Elternteils ab. Dabei wird auch berücksichtigt, wie viele Stunden am Tag oder in der Woche das Kind betreut wird. Genauere Informationen erteilt das zuständige Jugendamt oder die beauftragte Stelle. 
Bei der privat finanzierten Kindertagespflege wird die Höhe der Bezahlung zwischen den Eltern und der Kindertagespflegeperson frei vereinbart. 

Welche steuerlichen Vergünstigungen können geltend gemacht werden?

Kinderbetreuungskosten können unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kindertageseinrichtung, bei einer Kindertagespflegeperson oder durch die Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson im Haushalt der Eltern entstehen, steuerlich geltend gemacht werden. Wie allgemein bei gesetzlichen Maßnahmen üblich, gibt es verschiedene Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. 

In der Regel gilt: Eltern können für ihre Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Und zwar bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind, siehe auch § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG

Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare können die Kinderbetreuung als Werbungskosten oder unter bestimmten Bedingungen als Sonderausgaben bei der Steuer geltend machen. 

Haben Eltern eine Kindertagespflegeperson als Angestellte in ihrem Haushalt beschäftigt, können 20 Prozent der Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden.