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6.2.2 Anrechnung von Einnahmen aus der Kindertagespflege auf Leistungen nach dem SGB III bzw. SGB II
Wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit in der Kindertagespflege nicht ausreicht, um daraus den
Lebensunterhalt komplett zu bestreiten, lässt sich immerhin ein Zuverdienst zu ALG I
(
6.2.2.1.1
[http://www.handbuch-kindertagespflege.de/226 ]) oder ALG II (
6.2.2.1.2
[http://www.handbuch-kindertagespflege.de/227 ]) erzielen. Im Rahmen des SGB II gelten sowohl für Einnahmen aus einer abhängigen als auch
selbstständigen Tätigkeit die allgemeinen Regelungen zur Anrechnung von Erwerbseinkommen.
Sonderregelungen sind zu berücksichtigen, sofern die Tagesmutter Einnahmen aus der
Kindertagespflege erzielt, die aus öffentlichen Mitteln durch das Jugendamt finanziert werden
(§ 11 SGB II in Verbindung mit § 23 SGB VIII).

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