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Startseite - 6. Hinweise für Jobcenter und Arbeitsagenturen

 
 

6.2.2.1.2 Arbeitslosengeld II (SGB II)

Da es sich beim Arbeitslosengeld II um eine bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistung handelt, ist Einkommen aus Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung von Absetzbeträgen bzw. Freibeträgen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

Hierbei sind folgende Regelungen zu beachten:
  1. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Freibetrages ist bei abhängig Erwerbstätigen das Bruttoeinkommen. Bei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gilt als monatliches Bruttoeinkommen ein Zwölftel des Betriebsgewinns im jeweiligen Kalenderjahr. Der Hilfesuchende hat hierzu eine Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen. In der Regel wird vorläufig über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden. Bezieht der bzw. die Hilfesuchende zeitgleich mehrere Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sind die jeweiligen monatlichen Bruttobeträge zu addieren.
  2. Zur Verwaltungsvereinfachung wurde ein Grundfreibetrag in Höhe von 100 € festgelegt. Dieser Grundfreibetrag ersetzt die bisherigen Absetzbeträge (z.B. für Werbungskosten, Beiträge zu privaten Versicherungen, Beiträge zur Riester-Rente). Bei Einkommen über 400 Euro können ggf. höhere Aufwendungen berücksichtigt werden, sodass anstatt des Grundfreibetrages die höheren Absetzbeträge geltend gemacht werden können.
  3. Für das den pauschalen Grundfreibetrag übersteigende Einkommen werden zusätzliche prozentuale Freibeträge eingeräumt:
    • bis zu einem Bruttoeinkommen von 800 Euro beträgt der prozentuale Freibetrag 20% des den Grundbetrag übersteigenden Einkommens,
    • für Bruttoeinkommen über 800 Euro beträgt der zusätzliche prozentuale Freibetrag 10%; die Obergrenze für die vereinbarten Freibeträge liegt für Hilfebedürftige ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 Euro und für alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 Euro.

Durch das "Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende" vom 20. Juli 2006 wurde im § 11 SGB II auch die Anrechnung der Abgeltung der Erziehungsleistung für Pflegeeltern und Tagespflegepersonen, die Einkünfte nach § 23 SGB VIII aufgrund der Vermittlung durch das Jugendamt erzielen, (öffentlich geförderte Kindertagespflege) geändert.

Ab dem 1.1.2007 gilt folgende Regelung:

  • für das erste und zweite Pflegekind wird die Abgeltung der Erziehungsleistung nicht angerechnet,
  • für das dritte Pflegekind zu 75%,
  • für das vierte und jedes weitere Pflegekind wird die Abgeltung der Erziehungsleistung in voller Höhe angerechnet.

Die Pauschale für den Lebensunterhalt des Pflegekindes wird wie bisher nicht als Einkommen der Pflegeeltern bzw. der Tagespflegeperson angerechnet, sondern nur der Teil der Einkünfte, der als Entgelt für die Erziehungsarbeit (Erziehungsbeitrag) gewährt wird.




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17.05.2012