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6.2.1.3.1 Abhängige Beschäftigung / Angestelltenverhältnis
Eine angestellte Kinderfrau oder Tagesmutter kann im Rahmen eines Minijobs (bis 400 Euro monatlicher Verdienst) oder sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Der Verdienst richtet sich nach Arbeitszeit und Stundenentgelt. Bei einem Minijob fallen auf Seiten der Beschäftigten keine Abgaben an. Das bedeutet: Es werden keine Ansprüche auf eine eigenständige Absicherung in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erworben. Die Ansprüche in der Rentenversicherung sind sehr gering. Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beiträgen zur Kranken- und Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Unabhängig von Arbeitszeit und Monatsverdienst besteht bei abhängiger Beschäftigung und Minijobs ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Urlaub, im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen.

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