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6.1.2.1.1 Überblick
Die Leistungen der Kindertagespflege sind bundesgesetzlich verankert (§§ 22, 23, 24 SBG VIII) und von
den kommunalen Jugendämtern zu erbringen. Kindertagespflege wird als gleichrangig zur Betreuung in
Kindertageseinrichtungen gesehen und soll in den nächsten Jahren ausgebaut werden. Kindertagespflege kann
für Eltern eine Alternative oder ergänzende Unterstützung bei Betreuungslücken sein.
Unterschiedliche Betreuungsformen (
Kapitel 1.3 Formen der
Kindertagespflege [http://www.handbuch-kindertagespflege.de/12 ]) sind möglich. Auch die Finanzierung der Kosten der Kindertagespflege und die Kostenbeteiligung der
Eltern (
Kapitel 2.1
Welche Leistungen können wir beanspruchen? [http://www.handbuch-kindertagespflege.de/30 ]) sind gesetzlich geregelt.

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