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4.2.2.8 Finanzierung und Kostenbeteiligung der Eltern

Die Förderung in Kindertagespflege umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese schließt nach § 23 Abs. 2 SGB VIII folgende Kostenfaktoren ein:

  • den Sachaufwendungen für das Kind für Verpflegung, Verbrauchskosten (Miete, Wasser, Strom), Spielzeug, ggf. Fahrtkosten usw.
  • einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Leistung und der Anzahl sowie dem Förderbedarf der betreuten Kinder.
  • Sozialleistungen für eine nachgewiesene Unfallversicherung der Tagesmutter.
  • der Hälfte des Beitrages für eine angemessene und nachgewiesene Alterssicherung bzw. Rentenversicherung sowie eine angemessene und nachgewiesene Kranken- und Pflegeversicherung der Tagesmutter.

Die Höhe der Leistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt oder durch Landesrecht geregelt.

Eltern, die nach § 24 SGB VIII leistungsberechtigt sind (in Arbeit oder Ausbildung, Arbeit suchend) werden zu einer Kostenbeteiligung gemäß § 90 SGB VIII herangezogen.

Literaturempfehlung:

Stempinski, Susanne: "Arbeitsstatus und soziale Absicherung" (Kapitel 10) und "Kosten und Finanzierung" (Kapitel 12), in: Jurczyk, Karin et al.: Von der Tagespflege zur Familientagesbetreuung. Zur Zukunft öffentlich regulierter Kinderbetreuung in Privathaushalten, Weinheim/Basel: Beltz 2004 (Stand Sommer 2004!)




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17.05.2012