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4.2.2.8 Finanzierung und Kostenbeteiligung der Eltern
Die Förderung in Kindertagespflege umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese schließt nach § 23 Abs. 2 SGB VIII folgende Kostenfaktoren ein:
- den Sachaufwendungen für das Kind für Verpflegung, Verbrauchskosten (Miete, Wasser, Strom), Spielzeug, ggf. Fahrtkosten usw.
- einen leistungsgerechten Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson unter Berücksichtigung des zeitlichen Umfangs der Leistung und der Anzahl sowie dem Förderbedarf der betreuten Kinder.
- Sozialleistungen für eine nachgewiesene Unfallversicherung der Tagesmutter.
- der Hälfte des Beitrages für eine angemessene und nachgewiesene Alterssicherung bzw. Rentenversicherung sowie eine angemessene und nachgewiesene Kranken- und Pflegeversicherung der Tagesmutter.
Die Höhe der Leistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt oder durch Landesrecht geregelt.
Eltern, die nach § 24 SGB VIII leistungsberechtigt sind (in Arbeit oder Ausbildung, Arbeit suchend) werden zu einer Kostenbeteiligung gemäß § 90 SGB VIII herangezogen.
Literaturempfehlung:
Stempinski, Susanne: "Arbeitsstatus und soziale Absicherung" (Kapitel 10) und "Kosten und Finanzierung" (Kapitel 12), in: Jurczyk, Karin et al.: Von der Tagespflege zur Familientagesbetreuung. Zur Zukunft öffentlich regulierter Kinderbetreuung in Privathaushalten, Weinheim/Basel: Beltz 2004 (Stand Sommer 2004!)

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