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4.2.2.5 Beratung
Bei einem Tagespflegeverhältnis kommen zwei unterschiedliche Parteien zusammen und müssen ihre
gegenseitigen Erwartungen und ihre Kooperation regelmäßig miteinander abstimmen. Dabei gibt es
diverse Konfliktpotenziale, die von den Erziehungsstilen über Rivalitäten bis zu Konflikten über
nicht eingehaltene Vereinbarungen reichen. In telefonischen oder persönlichen Einzelberatungen der
Fachkraft mit den Eltern (siehe auch
4.2.1.2) und/oder der Tagespflegeperson oder auch in Dreiergesprächen können Lösungen bei
Problemen oder Konflikten gemeinsam erarbeitet und das Betreuungsverhältnis stabilisiert und
weiterentwickelt werden.
Tagespflegepersonen und Erziehungsberechtigte (siehe
4.2.1.2) haben einen Rechtsanspruch auf Beratung (§ 23, Abs. 4 SGB VIII). Diese sollte in
ausreichendem Umfang und zeitnah zur Verfügung stehen.
Beratung kann durch Mitarbeiter/innen des Jugendamtes selbst oder Beauftragte des Jugendamtes z.B. nachgeordnete Stellen wie Erziehungsberatungsstellen oder freie Träger angeboten werden.

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