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4.1.1 Kindertagespflege als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe
Kindertagespflege ist die regelmäßige Betreuung von Kindern inner- oder außerhalb des
Kindeshaushalts. Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege und damit die Vermittlung von
Tagespflegepersonen sowie die Verpflichtung, Kindertagespflegestellen vorzuhalten, gehören zu den
Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 24, § 22 Abs. 1 SGB VIII). Der örtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) trägt die Gesamtverantwortung und
Gewährleistungsverpflichtung für die entsprechenden Aufgaben (vgl.§§ 3, 69 Abs. 3, 79 Abs.
1 SGB VIII). Bei der Ausgestaltung ist die entsprechende Ländergesetzgebung zu berücksichtigen (siehe
Kapitel
1.6.2. [http://www.handbuch-kindertagespflege.de/9 ]).
Zur Ausgestaltung der Kindertagespflege hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge eine Empfehlung herausgegeben (siehe Anlagen unten).
Zur Qualität in der Kindertagespflege hat die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) eine Stellungnahme herausgegeben (siehe Anlagen unten).
Anlagen
-
Überarbeitete
Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Ausgestaltung der Kindertagespflege (.pdf, 206 KB, nicht
barrierefrei) [/files/pdf/application/pdf/4_1_1_a.pdf]
-
Stellungsnahme der
Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) (.pdf, 203 KB, nicht barrierefrei)
[/files/pdf/application/pdf/4_1_1_b.pdf]

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