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4.1.1 Kindertagespflege als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe

Kindertagespflege ist die regelmäßige Betreuung von Kindern inner- oder außerhalb des Kindeshaushalts. Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege und damit die Vermittlung von Tagespflegepersonen sowie die Verpflichtung, Kindertagespflegestellen vorzuhalten, gehören zu den Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 24, § 22 Abs. 1 SGB VIII). Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) trägt die Gesamtverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung für die entsprechenden Aufgaben (vgl.§§ 3, 69 Abs. 3, 79 Abs. 1 SGB VIII). Bei der Ausgestaltung ist die entsprechende Ländergesetzgebung zu berücksichtigen (siehe Kapitel 1.6.2. [http://www.handbuch-kindertagespflege.de/9 ]).

Zur Ausgestaltung der Kindertagespflege hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge eine Empfehlung herausgegeben (siehe Anlagen unten).

Zur Qualität in der Kindertagespflege hat die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) eine Stellungnahme herausgegeben (siehe Anlagen unten).




© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
[http://www.handbuch-kindertagespflege.de/94]
17.05.2012