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4.1.1 Kindertagespflege als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe
Kindertagespflege ist die regelmäßige Betreuung von Kindern inner- oder außerhalb des
Kindeshaushalts. Angebote zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege und damit die Vermittlung von
Tagespflegepersonen sowie die Verpflichtung, Kindertagespflegestellen vorzuhalten, gehören zu den
Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 24, § 22 Abs. 1 SGB VIII). Der örtliche
Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) trägt die Gesamtverantwortung und
Gewährleistungsverpflichtung für die entsprechenden Aufgaben (vgl.§§ 3, 69 Abs. 3, 79 Abs.
1 SGB VIII). Bei der Ausgestaltung ist die entsprechende Ländergesetzgebung zu berücksichtigen (siehe
Kapitel
1.6.2.).
Zur Ausgestaltung der Kindertagespflege hat der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge eine Empfehlung herausgegeben (siehe Anlagen unten).
Zur Qualität in der Kindertagespflege hat die Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) eine Stellungnahme herausgegeben (siehe Anlagen unten).

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