3.9.2 Anrechnung von Einnahmen aus der Kindertagespflege auf Leistungen nach Arbeitslosengeld I (SGB III)
Bei Bezug von Arbeitslosengeld I dürfen monatlich 165 Euro netto hinzuverdient werden. In § 141
des SGB III ("Anrechnung von Nebeneinkommen") heißt es: "Übt der Arbeitslose
während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich
umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der
Sozialversicherungsbeiträge und der Werbekosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro (...)
anzurechnen." Der Nebenverdienst muss bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. "Entsprechendes gilt
auch für selbstständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger
mit der Maßgabe, dass pauschal 30 % der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei
denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach."