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3.9.1 Kindertagespflege und Elterngeld
Kindertagespflege kann auch während der Elternzeit durchgeführt werden. Grundsätzlich darf eine Tagesmutter bzw. ein Tagesvater während der Elternzeit auch über 30 Stunden wöchentlich tätig sein, wenn nicht mehr als fünf Kinder betreut werden.
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) ist zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Das bisherige Bundeserziehungsgeld wurde durch das neue Elterngeld abgelöst.
Bei der Berechnung des Elterngeldes werden die Einkünfte aus der Betreuung von Kindern in Tagespflege als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit angerechnet.

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