3.8 Die Aufsichtspflicht

Kinder sind nicht verantwortlich, wenn sie einer dritten Person, einer Sache oder sich selbst einen Schaden zufügen, solange sie unter sieben Jahre alt sind.

Daraus ergibt sich, dass Kinder unter sieben Jahren aufsichtsbedürftig sind. Zur Führung der Aufsicht verpflichtet sind in den meisten Fällen die Eltern (Personensorgeberechtigte). Allerdings können sie diese Aufsichtspflicht an andere Personen (z. B. auf Tagesmütter) übertragen.



© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
[http://www.handbuch-kindertagespflege.de/78]
09.09.2010