Inhaltsbereich
3.7.4 Unfallversicherung
Eine Unfallversicherung schützt eine Tagespflegeperson vor den Folgen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Versichert sind als Arbeitsunfall auch die Fahrten im Rahmen der Tätigkeit als Tagespflegeperson.
Tagespflegepersonen, die in einem angestellten Arbeitsverhältnis arbeiten, müssen durch die Arbeitgeber, also die Eltern, bei den Landesunfallkassen versichert werden. Die Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung sind allein vom Arbeitgeber (Eltern) zu tragen.
Selbstständig tätige Tagespflegepersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung
pflichtversichert (nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Zuständig ist die
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Die
Beiträge werden rückwirkend für das vergangene Kalenderjahr erhoben und müssen dort jeweils
erfragt werden.
Die gesetzliche Versicherung geht einer privaten Versicherung vor.
Bei öffentlich geförderter Kindertagespflege werden die Kosten für die Unfallversicherung durch
das zuständige Jugendamt übernommen, wenn die Voraussetzungen nach
§ 23 SGB VIII erfüllt sind. Die erstatteten
Beiträge zählen nicht zu den einkommensteuerpflichtigen Einnahmen. Auskunft erteilt das
zuständige Jugendamt vor Ort.

Notizzettel
Seite empfehlen
Druckversion 