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3.7.3 Arbeitslosenversicherung

Eine abhängig beschäftigte Tagesmutter muss Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung entrichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer - also Eltern und Tagesmutter - zahlen jeweils die Hälfte des Beitragssatzes. Die Höhe des gesamten Beitragssatzes für das Jahr 2011 beträgt 3,0 Prozent.

Für Tagesmütter, die unmittelbar vor der Aufnahme der Tagespflegetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben, besteht unter Umständen die Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung. Der Antrag auf freiwillige Weiterversicherung ist innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit zu stellen (§28a SGB III).

Nähere Informationen erfahren Sie bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit oder unter
www.arbeitsagentur.de [http://www.arbeitsagentur.de].




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17.05.2012