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Startseite - 3. Wissenswertes für Tagesmütter

 
 

3.7.2 Kranken- und Pflegeversicherung

Seit 1. Januar 2009 besteht für jeden Bürger und jede Bürgerin in Deutschland die Pflicht, Mitglied einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung zu sein.

Familienversicherung

Sowohl abhängig Beschäftigte als auch selbstständig tätige Tagespflegepersonen können grundsätzlich bei ihrem gesetzlich versicherten Ehepartner beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert werden. Vorausgesetzt, sie sind nicht hauptberuflich selbständig tätig und sie erzielen kein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 400,00 € monatlich (angestellte Tagespflegepersonen) bzw. 375,00 € monatlich (selbständig tätige Tagespflegepersonen; Stand: 2012).

Liegt das zu versteuernde Gesamteinkommen über den festgelegten Grenzen, muss sich die Tagespflegeperson freiwillig gesetzlich oder privat versichern.

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Für freiwillig gesetzlich versicherte Tagespflegepersonen ist die Einordnung ihrer Tätigkeit in haupt- oder nebenberuflich für die Berechnung des Versicherungsbeitrages von Bedeutung. Für nebenberuflich Selbstständige liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei 875 EUR im Monat (Stand 2012) und für hauptberuflich Selbstständige bei 1.968,75 EUR (Stand 2012) im Monat. In den Fällen, in denen die Mindestbemessungsgrundlage überschritten wird, wird zur Festlegung des Versicherungsbeitrages das tatsächliche Einkommen herangezogen.

Für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige gilt ein ermäßigter Beitragssatz von 14,9 Prozent (Stand Januar 2012). Hierin ist kein Krankentagegeldanspruch enthalten. Eine Krankentagegeldversicherung kann für hauptberuflich Selbstständige bei der gesetzlichen Krankenkasse oder für alle anderen auch bei privaten Krankenkassen zusätzlich abgeschlossen werden.

Tagespflegepersonen, die bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder in Kindertagespflege betreuen, gelten als nicht hauptberuflich selbstständig (§§ 240, 10 SGB V). Bei einem Einkommen in Höhe von bis zu 875 EUR monatlich beträgt der Krankenversicherungsbeitrag – wenn keine besonderen Umstände (wie z. B. eine Privatversicherung des Ehegatten) vorliegen - 130,38 EUR (Stand Januar 2012).

Die eigenen Kinder der Tagespflegeperson können bei ihr mit familienversichert sein, sofern nicht der Ehepartner über ein höheres Einkommen verfügt. Dann müssen die Kinder bei diesem in der Familienversicherung mit versichert sein oder eine eigene Krankenversicherung haben (§ 10 Abs. 3 SGB V).

Pflegeversicherung

Wer eine eigene Krankenversicherung hat, muss auch Beiträge für die Pflegeversicherung zahlen. Tagespflegepersonen, die über ihren Ehepartner in der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sind, müssen keine Pflegeversicherungsbeiträge leisten. Der Beitragssatz beträgt 1,95% (mit eigenen Kindern) bzw. 2,2% (ohne eigene Kinder), d.h. 17,06 EUR bzw. 19,25 EUR. Die Berechnungsgrundlage ist dieselbe wie für die Krankenversicherung.

Die Hälfte der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung wird vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe erstattet (§ 23 Abs. 2 SGB VIII). Diese Erstattung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 9 EStG).

Private Krankenversicherung

Tagespflegepersonen können auch eine private Krankenversicherung abschließen. Anders als bei der gesetzlichen Krankenkasse ist das Einkommen für die Höhe der Versicherungsprämie nicht ausschlaggebend. Die Höhe der Prämie, die vom Versicherten zu zahlen ist, hängt vom abgesicherten Risiko (Basis-, Standard- oder Volltarif), vom Eintrittsalter und vom Gesundheitszustand des Versicherten ab. Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Auch für private Krankenversicherungen muss der öffentliche Jugendhilfeträger die anteiligen Kosten erstatten. Hierbei ist im Einzelfall die angemessene Höhe zu prüfen.




© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
[http://www.handbuch-kindertagespflege.de/74]
17.05.2012