Inhaltsbereich
3.10 Datenschutz und Schweigepflicht in der Kindertagespflege
Vor und bei der Betreuung von Tageskindern müssen Informationen ausgetauscht werden - zwischen Eltern und Tagesmutter oder zwischen Eltern und Jugendamt. Diese Informationen oder Daten müssen geschützt werden. Nach dem Sozialgesetzbuch hat jeder, der dies verlangt, einen Anspruch auf das Sozialgeheimnis, das heißt: Alle ihn betreffenden Sozialdaten dürfen nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Deshalb sollten die Informationen, die zwischen Tagesmutter und Eltern ausgetauscht werden, in einem Betreuungsvertrag geschützt werden. Hier ein Vorschlag dazu aus dem Betreuungsvertrag des Tagesmütter Bundesverbandes:
"Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die den persönlichen Lebensbereich der jeweils anderen Vertragspartei betreffen und ihrer Natur nach eine Geheimhaltung verlangen, Stillschweigen zu bewahren. Dieses gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses."

Notizzettel
Seite empfehlen
Druckversion 