2.2 Kindertagespflege als haushaltsnaher Minijob

Das Gesetz zu Minijobs zielt darauf ab, alle Tätigkeiten im Haushaltsbereich mit möglichst wenig Bürokratie zu belasten und finanziell zu erleichtern. Das gilt auch für die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern. Falls Sie mit der Kindertagespflege einen "Minijob" schaffen, begründen Sie ein Beschäftigungsverhältnis. Die Eltern werden somit zum Arbeitgeber.

Bei einem Verdienst bis zu 400 Euro monatlich muss die Tagesmutter weder Steuern noch Sozialabgaben leisten. Die Eltern zahlen als Arbeitgeber Pauschalabgaben von 12 Prozent des Verdienstes (5 % zur gesetzlichen Rentenversicherung, 5 % zur gesetzlichen Krankenversicherung, 1,6 Prozent zur gesetzlichen Unfallversicherung, 0,1 Prozent Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie gegebenenfalls 2 Prozent einheitliche Pauschsteuer.). Die Tagesmutter muss bei der Bundesknappschaft als Minijob-Zentrale angemeldet werden.



© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
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04.09.2010