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Startseite - 1. Wegweiser zur Kindertagespflege

 
 

1.6.2.2 Bayern

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Der Freistaat Bayern setzt auf einen flächendeckenden Ausbau der Tagespflege in Ergänzung des institutionellen Angebots und als Alternative für die Altersgruppe der Kinder unter drei Jahren. Am 1. August 2005 ist das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) in Kraft getreten. Seither fördert der Freistaat Bayern die Tagespflege von Kindern erstmals auf gesetzlicher Grundlage unter folgenden Bedingungen:

  • Die Aufenthaltsgemeinden der Kinder /alternativ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern Angebote der Kindertagespflege entsprechend Art. 21 Abs. 2-5 BayKiBiG.
  • Die Aufenthaltsgemeinden der Kinder /alternativ der Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich in mindestens gleicher Höhe wie der Freistaat an der Finanzierung.
  • Die Tagespflegepersonen weisen die Teilnahme an einem Qualifizierungsprogramm von 60 Unterrichtsstunden nach.
  • Bereitschaft seitens der Tagespflegepersonen zur jährlichen Weiterbildung im Umfang von 15 Stunden
  • Die Ersatzbetreuung bei Ausfall der Tagespflegeperson ist sichergestellt.
  • Die Bereitschaft der Tagespflegepersonen zu unangemeldeten Kontrollen liegt vor.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter) erhalten unter diesen Voraussetzungen eine staatliche kindbezogene Förderung (Art. 20 BayKiBiG). Die Förderung errechnet sich aus dem sogenannten Basiswert, der zentral für ganz Bayern vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen für alle Kinderbetreuungsformen in Bayern aktuell festgesetzt wird (Begründung: Der Basiswert wird jährlich unter Berücksichtigung der Entwicklung der Personalkosten angepasst.), einem einheitlichen Gewichtungsfaktor über alle Altersgruppen hinweg von 1,3 und einem Faktor, der sich aus der tatsächlichen durchschnittlichen täglichen Betreuungszeit des Kindes herleitet.

Die Teilnahme an dem nach dem BayKiBiG geforderten Qualifizierungs- und Fortbildungsangebot wird den Tagespflegepersonen mit einem sogenannten "Qualifizierungszuschlag" honoriert. (§ 18 Nr. 1 AVBayKiBiG). Dieser beträgt in der Regel 20 v.H. des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuch VIII festgelegten Tagespflegegeldes. Bereits pädagogisch vorgebildete Personen (Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen, Diplom-Sozialpädagogen/-innen und Diplom-Pädagogen/-innen, Lehrkräfte, Heilerziehungs-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Kinderkrankenschwestern) können diese Geldleistung auch ohne weiteren Qualifikationsnachweis erhalten.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Die rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich aus dem SGB VIII in Verbindung mit dem BayKiBiG und der Ausführungsverordnung zum BayKiBiG (AVBayKiBiG). Das Jugendamt ist der Dreh- und Angelpunkt in der Kindertagespflege. Das Jugendamt

  • erteilt die Pflegeerlaubnis, (Konkretisierung in Art. 9 BayKiBiG)
  • zahlt das Tagespflegeentgelt an die Tagesmütter und -väter und
  • refinanziert sich aus Elternbeiträgen und staatlichen und kommunalen Förderungen.

Darüber hinaus ist es Aufgabe des Jugendamtes, eine so genannte "Tagespflegestruktur" aufzubauen. Hierunter versteht man

  • die Unterstützung der Eltern bei der Auswahl und Vermittlung der Tagespflegeperson,
  • die Sicherstellung einer Ersatzbetreuung für den Fall, dass die Tagespflegeperson ausfällt,
  • die Gewährleistung von Qualifizierungs- und Fortbildungsprogrammen für die Tagesmütter und Tagesväter.

Die Tagespflegestrukturleistungen werden, wie Erfahrungen aus den Modellprojekten zeigen, idealerweise bei einem "Tageskindertreff" gebündelt angeboten. Auch freie Träger der Jugendhilfe können bereits bestehende Kooperationen mit der öffentlichen Jugendhilfe ausbauen und ergänzen. Die Stärken der freien Träger, wie Flexibilität und Medienwirksamkeit, können von den Jugendämtern genutzt werden.




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17.05.2012