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1.6.2.16 Thüringen
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen hat vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Abschluss der Grundschule einen Rechtsanspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr ist unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß § 24 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Angebot sowohl in Kindertageseinrichtungen als auch in Kindertagespflege vorzuhalten.
Darüber hinaus ist im Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG) das Wunsch- und Wahlrecht für Eltern (§ 4 ThürKitaG) verankert. Danach haben die Eltern das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Kindertageseinrichtungen und den Angeboten der Kindertagespflege am Wohnort oder an einem anderen Ort zu wählen. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes sollen die Eltern auf eine altersentsprechende Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verwiesen werden. In Thüringen soll Kindertagespflege insbesondere für Kinder unter zwei Jahren und als flexibles Betreuungsangebot in Ergänzung zur Tageseinrichtung weiter qualifiziert und ausgebaut werden. Der Qualifizierung der Tagesmütter wird dabei große Aufmerksamkeit geschenkt.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagespflege mit einem zweckgebundenen Zuschuss. Für jeden tatsächlich belegten Platz in Kindertagespflege zahlt das Land eine Landespauschale in Höhe von jeweils 100 Euro monatlich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Ab dem Tag nach der Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zum Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres erhalten die Eltern einkommensunabhängig Erziehungsgeld, das bis zu einer Höhe von 150 Euro an eine Tagespflegeperson abzutreten ist, wenn sie das Kind betreut.
Zusätzlich gewährt das Land den Gemeinden eine Infrastrukturpauschale, die u. a. auch für die Betriebskosten einer Tagespflegeperson eingesetzt werden kann.
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Die Kindertagespflege ist im Thüringer Gesetz über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG) verankert. Das ThürKitaG gilt seit 1. Januar 2006. In einer Verordnung sind landeseinheitliche Finanzierungsgrundsätze zur Ausgestaltung der Kindertagespflege sowie die Eignung und die Qualifizierung der Tagespflegeperson geregelt.
Informationen zur Kindertagespflege
Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:
Die Informationen zum gesetzlichen Rahmen der Kindertagespflege stehen auf der Homepage des Thüringer Kultusministeriums:
Service
Ansprechpartner:
Interessierte wenden sich an das zuständige Jugendamt.

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