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1.6.2.14 Sachsen-Anhalt
Die Stellung der Kindertagespflege im Land
In Sachsen-Anhalt haben gemäß § 3 Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 05.03.2003, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17.02.2010, alle Kinder, deren Eltern es wünschen, von Geburt an bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung. Bei Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gilt der Anspruch auch als erfüllt, wenn eine Tagespflegestelle angeboten wird.
Sachsen-Anhalt verfügt über ein bedarfsgerechtes Kinderbetreuungssystem und hält in der Regel auch ausreichende Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren vor, um den Rechtsanspruch zu verwirklichen. Aufgrund dieser vorhandenen grundlegenden Voraussetzungen, ist die Kindertagesbetreuung im Land ganz überwiegend in Tageseinrichtungen für Kinder organisiert.
Das KiFöG bildet die gesetzliche Grundlage für die Kindertagespflege (vgl. §§ 3, 6, 11 und 24 KiFöG). In Sachsen-Anhalt erfolgt derzeit nur ein geringer Anteil der Kindertagesbetreuung in Tagespflegestellen. Wegen der demografischen Entwicklung geht das Land davon aus, dass eine wohnortnahe Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen besonders in kleinen Gemeinden Sachsen-Anhalts zukünftig schwierig wird. Falls Einrichtungen wegen zurückgehender Kinderzahlen geschlossen werden müssen, ist es notwendig, zur Verwirklichung des Rechtsanspruchs auch Kindertagespflege anzubieten. Darüber hinaus kann Kindertagespflege zur Flexibilisierung des gesamten Kinderbetreuungssystems beitragen.
Unterstützung der Kindertagespflege im Land
Das Land beteiligt sich gemäß § 11 KiFöG an den Kosten der Tagesbetreuung und der Tagespflegestellen. Die Zuweisungen des Landes erhalten die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese zahlen die Landeszuweisungen an die leistungsverpflichteten Gemeinden aus und beteiligen sich selbst mit 53 Prozent an den Kosten. Die übrigen Kosten für die Tagespflege werden durch die Gemeinden und durch Elternbeiträge aufgebracht (vgl. § 11 Abs. 6 KiFöG).
Landesrechtliche Rahmenbedingungen
Gesetzliche Grundlage ist das Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Ergänzend dazu gibt es die Tagespflegeverordnung (TagesPflVO) vom 11.11.2003, in der Regelungen zur Eignung und Qualifikation der Tagespflegepersonen getroffen werden.Informationen zur Kindertagespflege
Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:

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