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Startseite - 1. Wegweiser zur Kindertagespflege

 
 

1.6.2.13 Sachsen

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Seit dem Inkrafttreten des Sächsischen Kindertagesstättengesetzes (SächsKitaG) vom 27. November 2001, das 2005 geändert wurde, ist Kindertagespflege ein gleichrangiges Alternativangebot zu Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in einer Kindertageseinrichtung. Die Anzahl der in Kindertagespflege betreuten Kinder in Sachsen hat sich seitdem fast um das Dreizehnfache erhöht. Für die Zukunft wird ein weiterer bedarfsgerechter Ausbau der Kindertagespflege angestrebt.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

2003 wurden vom Sächsischen Landesjugendamt "Empfehlungen zu Leistungen der Jugendhilfe in Form von Kindertagespflege" erarbeitet, die sich in erster Linie an die Verantwortlichen in den Jugendämtern und Gemeinden richten. Darin wird u.a. ein von der Gemeinde an die Tagespflegeperson zu zahlender monatlicher Betrag von 400,00 € pro Kind - bezogen auf einen Vollzeitplatz - empfohlen. In diesen Betrag fließt ein monatlicher Zuschuss des Landes in Höhe von 150,00 € ein sowie Elternbeiträge, die denen für Kindertageseinrichtungen vergleichbar sein sollen. Auch Ermäßigungen der Elternbeiträge gelten bei Betreuung in Kindertagespflege entsprechend.

Die Empfehlungen werden derzeit aufgrund der bundes- und landesgesetzlichen Änderungen überarbeitet.

Landesrechtliche Rahmenbedingungen

Durch das SächsKitaG ist Kindertagespflege gemäß § 3 als ein gleichrangiges Alternativangebot zu Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern vorrangig bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, in einer Kindertageseinrichtung verankert, sofern die Gemeinde diese Betreuungsform als Alternative anbietet. Das kann dazu führen, dass in einigen Gemeinden davon kein Gebrauch gemacht wird, weil ein bedarfsgerechtes Angebot an Kinderkrippenplätzen gegeben ist. Die Gemeinde kann dann nicht zur Schaffung von Tagespflegeplätzen verpflichtet werden. Besteht dennoch ein nachgewiesener Bedarf für Kindertagespflege, muss das örtliche Jugendamt tätig werden. Die Tendenz, in den Gemeinden Kindertagespflege anzubieten, steigt jedoch.

Die Qualifikations- und Fortbildungsanforderungen für Kindertagespflegepersonen nach SächsKitaG sind in der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung (SächsQualiVO) niedergelegt. Demnach müssen Tagespflegepersonen, sofern sie nicht über bestimmte Berufsabschlüsse verfügen (z.B. staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannte Diplom-Sozialpädagogin) das Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes "Qualifizierung in der Kindertagespflege" absolviert haben. Außerdem sollen sie sich regelmäßig, mindestens jedoch 20 Stunden im Jahr, fortbilden.

Informationen zur Kindertagespflege

Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:

www.kita-bildungsserver.de [http://www.kita-bildungsserver.de]

Bietet Informationen rund um die Kindertagesbetreuung, auch zur Kindertagespflege.

Service

Ansprechpartner:

Bei Bedarf wenden sich Interessierte in der Regel an ihre Gemeinde oder an ihr örtlich zuständiges Jugendamt.




© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
[http://www.handbuch-kindertagespflege.de/70]
17.05.2012