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1.6.2.10 Nordrhein-Westfalen

Die Stellung der Kindertagespflege im Land

Der Ministerpräsident hat in seiner Regierungserklärung den Ausbau der Kindertagespflege als eine Säule der Kinderbetreuungsangebote in NRW benannt. Neben 50.000 Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen sollen weitere 20.000 Plätze in der Kindertagespflege in NRW bis zum Jahr 2010 geschaffen werden. In einem neuen Gesetz für Kinderbetreuungsangebote wird die Kindertagespflege landesrechtlich geregelt.

Unterstützung der Kindertagespflege im Land

Die Landesregierung wird durch eine landesgesetzliche Initiative Ausbau, Vermittlung, fachliche Begleitung und Qualifizierung der Kindertagespflege unterstützen. Inwieweit eine Unterstützung mit finanziellen Mitteln erfolgen kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Landesrechtliche Rahmenbedingungen Das Land NRW hat die Kindertagespflege in § 16 1. AG-KJHG geregelt.

Durch zwei Erlasse wurden landesrechtliche Regelungen zur Umsetzung der Gesetzesänderungen im SGB VIII getroffen:

  1. Erlass vom 29.06.2005 zu § 23 SGB Vlll "Räumlichkeiten",
  2. Erlass vom 09.01.2006 zu § 43 Abs. 4 SGB VIII zu § 16 1. AGKJHG "Anzahl der zu betreuenden Kinder".

Weitere Hinweise zu Kindertagespflege in NRW werden die überarbeiteten "Empfehlungen und Hinweisen zur Kindertagespflege" des Städtetages NRW enthalten. Eine Veröffentlichung ist in Kürze geplant.

Informationen zur Kindertagespflege

Informationsangebot zur Kindertagespflege im Internet:

Service

Ansprechpartner:

  • Landschaftsverband Rheinland,
    Kennedy-Ufer 2,
    50679 Köln,
    Tel.: 0221/809-0
  • Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL),
    Freiherr-vom-Stein-Platz 1,
    48133 Münster,
    Tel.: 0251 591-0

Darüber hinaus können sich die Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zur Kindertagespflege an das örtliche Jugendamt wenden.




© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
[http://www.handbuch-kindertagespflege.de/56]
17.05.2012