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1.6.1.1 Ausbau der Bildung, Erziehung und Betreuung
Jedes Kind hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung. Es hat Anspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung. Dies sind die Grundpfeiler für eine gelingende Persönlichkeitsentwicklung. Bund, Länder und Kommunen tragen die gemeinsame Verantwortung, dass Chancengerechtigkeit für jedes Kind gewährleistet wird. Die öffentliche Verantwortung ergänzt die primäre Verantwortung der Eltern.
Mit seinen gesetzlichen Vorgaben gibt der Bund ein politisches Signal und stellt mit
§ 22 SGB VIII
[http://bundesrecht.juris.de/sgb_8/__22.html] hohe Qualitätsanforderungen an die Kindertagesbetreuung. Die
Kindertagespflege wird zu einer gleichrangigen Betreuungsform neben den Kindertageseinrichtungen.
Kindertagespflege ist ihrem Anspruch nach ein qualifiziertes Angebot frühkindlicher Bildung und soll die
sprachlich-kognitive, körperliche und die sozial-emotionale Entwicklung von Kindern fördern.
Ebenso enthält
SGB VIII
[http://bundesrecht.juris.de/sgb_8/] Vorgaben für eine bessere Qualifizierung und soziale Absicherung von
Tagespflegepersonal.
Beim Ausbau der Kinderbetreuung geht es also nicht nur um mehr Betreuungsplätze, sondern um eine qualifizierte frühe Förderung von Kindern.

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