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1.3 Formen der Kindertagespflege
Die Kindertagespflege ist eine gesetzlich anerkannte Betreuungsform im familiennahen Umfeld. Sie ist
gleichrangig mit der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Eltern können zwischen den verschiedenen
Betreuungsformen diejenige auswählen, die ihren Bedürfnissen am besten entspricht. Die
Kindertagespflege ist in drei Formen möglich - für alle drei Formen ist bei Vorliegen der unter
1.2.4
genannten Kriterien eine öffentliche Förderung vorgesehen.
Hier werden die Kinder im Haushalt der Eltern (das Gesetz spricht von "Personensorgeberechtigten") betreut. Dabei dürfen auch mehrere Kinder aus diesem Haushalt betreut werden. Eine Erlaubnis für diese Tätigkeit ist nicht erforderlich. Die Tagesmutter ist von den Eltern weisungsabhängig, daher besteht zumeist ein angestelltes Arbeitsverhältnis. Die Eltern sind die Arbeitgeber. Die Tagesmutter, die im Haushalt der Eltern tätig ist, wird umgangssprachlich als "Kinderfrau" oder "Kinderbetreuer/in" bezeichnet.
Kindertagespflege im Haushalt der Tagesmutter
Hier wird das Kind im Haushalt der Tagesmutter betreut. Dabei dürfen bis zu fünf Kinder betreut
werden - allerdings kann die Anzahl der zu betreuenden Kinder aufgrund von landesrechtlichen Voraussetzungen
oder aufgrund der individuellen Situation eingeschränkt werden. Für diese Art der Betreuung ist eine
Erlaubnis durch das
zuständige Jugendamt erforderlich. Dabei wird die Sachkompetenz und Persönlichkeit der Tagesmutter
überprüft (es ist auch ein polizeiliches Führungszeugnis erforderlich). Außerdem wird
festgestellt, ob der Haushalt der Tagesmutter für die Betreuung von Kindern geeignet ist.
Tagespflegepersonen müssen über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, soweit sie das Kind in ihren Räumlichkeiten betreuen und nicht im Haushalt der Erziehungsberechtigten. Hierzu gehören
- ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten,
- eine anregungsreiche Ausgestaltung,
- geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,
- unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse,
- insbesondere für Kleinkinder eine Schlafgelegenheit,
- Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen.
Die Tätigkeit kann als angestellte Beschäftigung oder als selbstständige Arbeit ausgeübt werden.
Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Die Betreuung kann - außer im Haushalt der Eltern oder im Haushalt der Tagesmutter - auch in anderen geeigneten Räumen erfolgen. Ob dies möglich ist, regelt das jeweilige Landesrecht. Einige Länder haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Ein einheitliches Vorgehen gibt es hier nicht. Das Landesrecht regelt auch, unter welchen Voraussetzungen Räume als "geeignet" beurteilt werden können.
Hierzu gehören
- ausreichend Platz für Spielmöglichkeiten,
- eine anregungsreiche Ausgestaltung,
- geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien,
- unfallverhütende und gute hygienische Verhältnisse
- insbesondere für Kleinkinder eine Schlafgelegenheit
- Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen

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