Sie befinden sich in diesem Bereich der Seite:

Startseite - 1. Wegweiser zur Kindertagespflege

 
 

1.3.1 Hilfe zur Erziehung in der Kindertagespflege

Eltern, deren Kinder nicht altersgemäß entwickelt sind, krank sind oder eine Behinderung haben und Eltern, die aufgrund ihrer Lebenssituation mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Erziehung durch die Jugendhilfe (§ 27 SGB VIII [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__27.html]). Hilfe zur Erziehung soll Familien in Zeiten, in denen sie diese Hilfe benötigen, solange unterstützen, bis sich die Lebenssituation des Kindes wieder stabilisiert hat oder bis die Lebensperspektive für das Kind geklärt ist. Eine der Hilfeformen als familienergänzendes Angebot sind Tagesgruppen und "geeignete Formen der Familienpflege" (z.B. Kindertagespflege, § 32 SGB VIII [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__32.html]).

Tagespflegepersonen, die Hilfe zur Erziehung leisten, müssen besonders für diese Aufgabe qualifiziert sein. Dies kann durch eine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung bzw. durch den Besuch von speziellen Fortbildungen nachgewiesen werden. Gegebenenfalls gibt es für diese Form der Kindertagespflege auch gesonderte Vorschriften und Finanzierungsgrundlagen. Nähere Auskünfte dazu erteilen die Jugendämter.

Die Einkünfte, die aus der Kindertagespflege als Hilfe zur Erziehung erzielt werden, sind steuerfrei. Nähere Informationen sind auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums [http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_53848/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/einkommensteuer/035.html?__nnn=true] zu finden.

Weitere Infos zum Thema

Die andere Tagesbetreuung - Hilfe zur Erziehung in der Tagespflege [ http://www.handbuch-kindertagespflege.de/273 ]

Externe Links



© Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
[http://www.handbuch-kindertagespflege.de/13]
17.05.2012