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Die andere Tagesbetreuung - Hilfe zur Erziehung in Tagespflege
Eltern, deren Kinder nicht altersgemäß entwickelt sind, krank sind oder eine Behinderung haben, und Eltern, die aufgrund ihrer Lebenssituation mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Erziehung durch die Kinder- und Jugendhilfe (§ 27 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung soll Familien in Zeiten, in denen sie diese Hilfe benötigen, solange unterstützen, bis sich die Lebenssituation des Kindes wieder stabilisiert hat oder bis die Lebensperspektive für das Kind geklärt ist. Die Hilfeformen reichen von familienergänzenden Angeboten wie Tagesgruppen und Tagespflege (§ 32 SGB VIII) über Betreuungs-, Familien- und Einzelfallhilfe (§§ 30, 31, 35 SGB VIII) bis zur Fremdunterbringung außerhalb der Familie (Vollzeitpflege, Heim, andere betreute Wohnformen, §§ 33, 34 SGB VIII).In § 32 SGB VIII "Erziehung in einer Tagesgruppe" heißt es: "Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden".
In Verbindung mit § 35 a SGB VIII "Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche" wird ausgeführt: "Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und (2) daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist". Hier wird ebenfalls auf "geeignete Pflegepersonen" (Abs.4, Satz 1) hingewiesen und darauf, dass in der heilpädagogischen Betreuung von Kindern im nicht schulpflichtigen Alter möglichst behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden sollen (Abs. 4, Satz 2). Im SGB XII sind in den §§ 53 und 54 der Personenkreis, die Aufgabe und die Maßnahmen der Eingliederungshilfe definiert. § 53, Abs. 3 SGB XII sagt aus: "Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.“
Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe in der Tagespflege hat in einigen Bundesländern den Beinamen "Heilpädagogische Tagespflege" oder „teilstationäre Familienpflege“. Es werden dort nur wenige Kinder gemeinsam von einer Tagespflegeperson, manchmal unterstützt von einer Hilfskraft, versorgt und betreut. Die Kinder erhalten ein pädagogisches Angebot, welches sich an ihren Bedürfnissen orientiert und spezielle Fördermaßnahmen für jedes einzelne Kind umfasst. Vor allem leicht und mittelschwer behinderte und auffällige Kinder bzw. Kinder aus schwierigen familiären Verhältnissen erfahren hier die besondere Betreuung, die sie benötigen.
Die Integration von einem oder zwei Kindern in die kleine Gruppe einer Großtagespflegestelle mit vier bis acht Kindern und zwei qualifizierten Betreuungspersonen hat sich in der Vergangenheit in Berlin als besonders förderlich erwiesen. Im überschaubaren Rahmen können soziale Erfahrungen gemacht werden, die notwendige individuelle Betreuung ist gewährleistet. Die Betreuung von nur zwei oder drei Kindern in einer Einzeltagespflegestelle mit einem bis drei Kindern, wovon z.B. eines eine Behinderung hat, lässt eine Integration nur begrenzt zu und bietet den anderen Kindern u.U. weniger Gelegenheit, adäquate Erfahrungen zu machen. Dies hängt vor allem von der Art und dem Grad der Behinderung des Kindes ab.
Welche Größe und Zusammensetzung einer Gruppe für das jeweilige Kind besser geeignet ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Die Betreuungszeiten können im Vergleich zu den Tageseinrichtungen flexibler gestaltet werden und richten sich nach der Berufstätigkeit der Eltern bzw. nach dem Bedarf der Familie. In einzelnen Bundesländern (z.B. in Berlin und Bayern) wird die Tagespflege im Rahmen der Hilfen zur Erziehung auch genutzt, um Eltern vor allem kleiner Kinder in ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen, um eventuell Fremdunterbringung zu vermeiden. Besonders häufig nehmen Eltern mit psychischen Erkrankungen oder Suchtproblemen die Tagespflege in Anspruch. Ihre Kinder haben zumeist Entwicklungsrückstände bzw. sind durch die häusliche Situation von seelischer Behinderung bedroht.
Die Tagespflegeeltern haben (eventuell unterstützt durch therapeutische Maßnahmen) die Aufgabe, die Entwicklungsdefizite der Kinder nach Möglichkeit im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich auszugleichen. Bei regelmäßig stattfindenden Helferkonferenzen werden die Maßnahmen im Einzelnen besprochen und koordiniert.
Wegen der individuellen Betreuungssituation ist die Tagespflege besonders für kleine Kinder geeignet, je nach Erfordernis aber auch für ältere. In Einzelfällen werden auch Schulkinder oder sogar Jugendliche in dieser besonderen Form der Kindertagespflege betreut.
Um Hilfe zur Erziehung in Kindertagespflege in Anspruch nehmen zu können, müssen Eltern sie dies in der Regel beim Allgemeinen Sozialpädagogischen Dienst beantragen. Zur Beantragung von Eingliederungshilfe muss das Kind nach §§ 53, 54 SGB XII anerkannt sein.
An die Tagespflegeeltern werden besondere Anforderungen gestellt: Sie müssen eine sozialpädagogische oder pflegerische Ausbildung oder eine entsprechende Qualifikation (in Berlin z.b. Besuch der "Pflegeelternschule Tagespflege") nachweisen. Sie müssen in der Lage sein, mit schwierigen Kindern und ihren Behinderungen umzugehen. Es wird von ihnen eine hohe Bereitschaft erwartet, mit dem Jugendamt und der abgebenden Familie zusammenzuarbeiten und Verständnis für deren Lebenssituation zu haben. Auf sie kommen verstärkt Elterngespräche zu, die belastend sein können. Denn bei diesen Familien handelt es sich nicht um die üblichen Unsicherheiten und Zweifel, die alle Familien beschäftigen, sondern um die Konfrontation mit Themen wie Behinderung, Aussonderung, Schuld, Krankheit, Versagen und Trauer. Für ihre besondere Betreuungsleistung erhalten die Tagespflegeeltern in Berlin ein erhöhtes Erziehungsgeld.
Häufig zeigen Tagespflegeeltern in Notsituationen große Flexibilität und Bereitschaft, für das Kind Verantwortung zu übernehmen. Es kommt z.B. vor, dass chronisch kranke Eltern ihre Kinder wiederholt wegen Krankenhausaufenthalten in Kurzzeitpflege geben müssen. Nach der Rückführung könnte das Kind dann u.U. durch die bekannte Pflegefamilie in Tagespflege betreut werden. Das Kind wäre dann nur mit wenigen Bezugspersonen konfrontiert und es könnten ihm Beziehungsabbrüche erspart bleiben.
Leider fehlt es noch in vielen Bundesländern sowohl an rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen wie auch an praktischer Erfahrung mit dieser Form der erzieherischen Hilfe. Nicht selten werden Kinder dann durch Regelangebote der Kinder- und Jugendhilfe wie z.B. der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII betreut. Die Folge ist, dass diese Kinder in Tagespflegestellen betreut werden, die nicht ausreichend befähigt oder anerkannt sind. In diesen Fällen erhalten die Kinder entweder nicht die pädagogische Förderung, die sie eigentlich erhalten müssten oder sie werden entsprechend gefördert, aber die Tagesmutter erhält nicht das leistungsentsprechende Entgelt.
Die Kindertagespflege als Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Erziehung in Kindertagespflege eröffnen interessante Möglichkeiten für Kinder und Eltern. Sie sollten mit ihren besonderen Qualitäten selbstverständlicher als bisher in die Palette von Kindertagesbetreuung aufgenommen und genutzt werden, denn belastete Familien und Eltern von Kindern mit Behinderungen brauchen Entlastung und/oder Tagesbetreuung nicht erst, wenn ihre Kinder im Kindergartenalter sind. Sie haben das Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) in Bezug auf die Art der Unterbringung

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