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1.3.1 Hilfe zur Erziehung in der Kindertagespflege
Eltern, deren Kinder nicht altersgemäß entwickelt sind, krank sind oder eine Behinderung haben und
Eltern, die aufgrund ihrer Lebenssituation mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, haben Anspruch
auf Hilfe zur Erziehung durch die Jugendhilfe (
§ 27 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung soll Familien
in Zeiten, in denen sie diese Hilfe benötigen, solange unterstützen, bis sich die Lebenssituation des
Kindes wieder stabilisiert hat oder bis die Lebensperspektive für das Kind geklärt ist. Eine der
Hilfeformen als familienergänzendes Angebot sind Tagesgruppen und "geeignete Formen der
Familienpflege" (z.B. Kindertagespflege,
§ 32 SGB VIII).
Tagespflegepersonen, die Hilfe zur Erziehung leisten, müssen besonders für diese Aufgabe qualifiziert sein. Dies kann durch eine entsprechende Ausbildung oder Erfahrung bzw. durch den Besuch von speziellen Fortbildungen nachgewiesen werden. Gegebenenfalls gibt es für diese Form der Kindertagespflege auch gesonderte Vorschriften und Finanzierungsgrundlagen. Nähere Auskünfte dazu erteilen die Jugendämter.
Die Einkünfte, die aus der Kindertagespflege als Hilfe zur Erziehung erzielt werden, sind steuerfrei. Nähere Informationen sind auf der Internetseite des
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