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1.2.4 Verpflichtungen für die öffentlichen Jugendhilfeträger
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind seit Oktober 2010 verpflichtet, mindestens für diejenigen Kinder unter drei Jahren Plätze in Tageseinrichtungen und in Kindertages- pflege bereitstellen, deren Erziehungsberechtigte (Eltern oder Alleinerziehende)
- einer Erwerbstätigkeit nachgehen
- eine Erwerbstätigkeit aufnehmen
oder
- sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme
- sich in Schul- oder Hochschulausbildung
- sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme von Arbeitsagentur oder Jobcenter befinden.
Plätze muss es auch für Kinder geben, deren Förderung ihrem Wohl entsprechend nicht gewährleistet ist. Aber auch wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, ist die Vermittlung einer Betreuungsperson möglich.
Der Umfang der täglichen Betreuung richtet sich im Wesentlichen nach dem Bedarf der Eltern.

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