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1.2.6 Festanstellung in der Kindertagespflege
Kindertagespflege wird überwiegend als selbstständige Tätigkeit ausgeführt. Sofern gemäß der Landesgesetzgebung bzw. der örtlichen Satzung entsprechend möglich, können Kindertagespflegepersonen auch im Rahmen der Jugendhilfe fest angestellt werden. Für Kindertagespflege auf privat vereinbarter Basis ist es ebenfalls möglich, sozialversicherungspflichtige Angestelltenverhältnisse einzugehen. In jedem Fall ist eine Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII erforderlich.
Bei sozialversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnissen in der Kindertagespflege sind einige Rechtsgrundlagen besonders zu beachten. Dazu sind hier ergänzende Materialien herunterzuladen.